Betriebsrat

Aufgaben der Personalvertretung/des Betriebsrates

Gemäß § 38 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist der Betriebsrat als Organ der ArbeitnehmerInnenschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen im Betrieb berufen.

Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Über den Betriebsrat haben die ArbeitnehmerInnen Mitwirkungsrechts bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Ordnung.

Die Personalvertretung hat in Erfüllung ihrer Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Sie hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

Wenn Sie Fragen, Wünsche, Anregungen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit an der Universität haben, scheuen Sie sich bitte nicht, sich direkt an den Dienststellenausschuss oder einen seiner Vertreter zu wenden. Wir werden uns bemühen, soweit es in unserer Möglichkeit liegt zu helfen.