gem. § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002 (Studienkommissionen)
§ 1 Curricula-Kommissionen
(1)
Der Senat hat für die Dauer seiner Funktionsperiode
Curricula-Kommissionen einzurichten. Dabei ist es zulässig, einer
Curricula-Kommission die Zuständigkeit für mehrere fachlich verwandte
Studien zu übertragen. Die Curricula-Kommission setzt sich aus je zwei
bis vier Vertreterinnen und Vertretern der folgenden Gruppen zusammen:
- Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
- Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.
- Studierende.
(2)
Die Vertreterinnen und Vertreter gem. Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der
jeweiligen Gruppe im Senat zu nominieren. Die Vertreterinnen und
Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der
Hochschülerinnenschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien zu
entsenden.
(3) Der Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre und
Forschung ist zu den Sitzungen der Curricula-Kommissionen als
Auskunftsperson mit Antragsrecht einzuladen.
(4) Die
Curricula-Kommission hat neben der Erlassung der Curricula für
ordentliche Studien und Lehrgänge die Aufgabe, den Senat bei
Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten in zweiter Instanz
zu beraten.
(5) Der/Die Vorsitzende bzw. in Vertretung die/der
stellvertretende Vorsitzende der Curricula-Kommission ist bei Sitzungen
des Senats zu Tagesordnungspunkten, die seinen Aufgabenbereich
betreffen, als Auskunftsperson mit Antragsrecht einzuladen.
(6) Die
Curricula-Kommission ist vom Vizerektor/der Vizerektorin für Lehre und
Forschung zumindest einmal im Studienjahr zur Beauftragung mit Lehre
für die im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen anzuhören.
(7)
Der Curricula-Kommission sind die Ergebnisse der
Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden und der Evaluation
des Lehrbetriebs in dem betreffenden Studium zur Verfügung zu stellen.
Zumindest einmal im Studienjahr hat die Curricula- Kommission über die
Ergebnisse zu beraten. Werden dabei Probleme im Lehrbetrieb
festgestellt, ist die Curricula-Kommission berechtigt, dem
Vizerektor/der Vizerektorin für Lehre und Forschung Vorschläge zur
Lösung der Probleme zu machen.
§ 2 Mitwirkung bei Anerkennung von Prüfungen bzw. Nostrifizierungen
(1)
Der/die Vorsitzende der jeweiligen Curricula-Kommission hat bei Bedarf
für die Anerkennnung von Prüfungen gem. § 78 Abs. 1 UG 2002 innerhalb
von 4 Wochen nach Vorlage vor Genehmigung durch den/die Vizerektor/in
für Lehre und Forschung eine Stellungnahme abzugeben.
(2) In
Angelegenheit der Anträge auf Nostrifizierung gem. § 90 UG 2002 hat
gleichfalls der/die Vorsitzende der jeweiligen Curricula-Kommission
innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage durch den/die Vizerektor/in für
Lehre und Forschung eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.