Evaluierungsmaßnahmen
Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§1 Die gesetzlichen Rahmenbestimmungen für die Richtlinien:
1.
Die Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in
Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre an der
Akademie der bildenden Künste stützen sich wesentlich auf jene Punkte,
die für diesen Zusammenhang durch die in Analogie anzuwendende EvalVO
(BGBl.Nr.II 224/1997), das UG 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002, §14 Abs. 8)
geregelt werden.
2. Die betreffende Universität und ihre Organe
haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen
zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 2 Ziele
1.
Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz
universitärer Lehr und Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener
Maßnahmen.
2. Sie sollen sowohl für die evaluierten Einheiten als
auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und - verbesserung sowie für
personelle und organisatorische Entscheidungen erbringen.
3. Evaluierungen liefern Grundlagen und Indikatoren.
§ 3 Gegenstände von Evaluierungen
(1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:
- die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar
- von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften;
- von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung von Instituten sowie
- von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;
- 2. die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
3. die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größere Teile von Studien (§ 8);
4. die Evaluierung der Lehrtätigkeit.
(2)
Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen
haben, innerhalb einer vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das
für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen erachteten Frist zu
evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung,
Zweckmäßigkeit der Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen
Maßnahme zu beziehen.
§ 4 Evaluierungszuständige Organe
(1)
Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von
Organisationseinheiten oder Studien durch das Rektorat können alle
Evaluierungsgegenstände gemäß § 3 Abs. 1 umfassen. Das Rektorat kann
von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende
Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die
Bundesminister/in oder eine internationale Organisation erfasst wurde.
(2)
Die Evaluierungstätigkeit des studienrechtlichen monokratischen Organs
umfasst die Evaluierungsgegenstände gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4,
einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von
Studienvorschriften.
§ 5 Evaluierungsarten
(1) Evaluierungsarten sind insbesondere:
- Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute (§ 6);
- Sachverständigenbefragungen und -gutachten;
- Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (§7);
- sachbezogene Aufbereitung von Kennzahlen, insbesondere aus den Arbeitsberichten der Institutsvorstände und aus der Prüfungsevidenz der Akademie der bildenden Künste Wien.
(2) Die im Einzelfall anzuwendende Evaluierungsart ist, außer bei der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden, vom evaluierungszuständigen Organ sachgerecht auszuwählen und unter Beachtung der §§ 6 bis 8 zu gestalten.
§ 6 Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute
(1) Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat jedenfalls
- eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,
- einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und'
- einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen zu umfassen.
(2)
Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute
zu hören. Unter diesen muss sich mindestens ein/e ausländische/r
Sachverständige/r befinden.
(3) Die Selbstbeschreibung jeder zu
evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele darzustellen,
auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen
einzugehen und die Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die
Forschungsziele zu analysieren.
§ 7 Bestimmungen für die Evaluierung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden
(1)
Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden sind
mittels gänzlich oder teilweise universitätseinheitlicher Fragestellung
automationsunterstützt zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die
Untersuchungsbereiche Erfüllung der von dem/der
Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik,
Lernbehelfe und Betreuung der Studierenden zu beziehen und auch eine
zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltungen vorzusehen.
(2)Das
studienrechtliche monokratische Organ hat die Erhebungsformulare nach
Anhörung des/der Institutsvorstandes oder Institutsvorständin
herzustellen.
(3) Die Verteilung der Erhebungsformulare an die
Studierenden erfolgt über die LehrveranstaltungsleiterInnen, die diese
von dem/der zuständigen Institutsvorstand/ Institusvorständin
übermittelt bekommen.
(4) Das Einsammeln der Erhebungsformulare ist
von einer Studierenden/einem Studierenden so vorzunehmen, dass die
Anonymität der Studierenden gewahrt bleibt. Die gesammelten Formulare
sind in einem verschlossenen Kuvert an den/die
Lehrveranstaltungsleiter/in zu übergeben und von dieser/diesem an das
studienrechtliche monokratische Organ zu übermitteln.
(5) Das
studienrechtliche monokratische Organ hat dafür zu sorgen, dass
jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiterinnen und die
Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in
regelmäßigen, vier Semester nicht übersteigenden Abständen eine
Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen.
(6)
Das studienrechtliche monokratische Organ hat die Auswertungen dieser
Lehrveranstaltungsbewertung durchzuführen und alle zwei Jahre mit
Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen
Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen
Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren.
(7) Wenn
die Aussagekraft der Erhebungsformulare durch eine kleine Anzahl von
Rückmeldungen nur bedingt objektivierbare Mittelwerte zulässt, dann
kann eine Lehrveranstaltung im Rahmen von zwei Jahren auch einer
mehrmaligen Evaluierung unterzogen werden und die indikativen
Mittelwerte aus der Summe dieser Evaluierungen gebildet werden.
(8)
Um die Evaluierung effizient durchführen und abschließen zu können,
müssen von dem studienrechtlichen monokratischen Organ angemessene
Fristen für den Rücklauf der Erhebungsformulare gesetzt werden.
(9)
Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der
Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch
die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
§ 8 Evaluierung größerer Teile von Studien unter Mitwirkung von universitätsinternen oder externen Experten
Für
die Evaluierung größerer Teile von Studien in regelmäßigen Abständen
und unter Mitwirkung von Experten können universitätsinterne und
externe Personen herangezogen werden. Ziel dieser Evaluierung sind
Indikatoren, die sich auf die Effizienz von Studienplänen, auf die
Änderung von Studienvorschriften und auf mögliche Maßnahmen für eine
Effizienzsteigerung beziehen. Die §§ 5 und 9 sind auch für die
Evaluierung größerer Teile von Studien anzuwenden.
§ 9 Verfahrensvorschriften
Bei
Evaluierungen, ausgenommen die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch
die Studierenden, ist die nachstehende Vorgangsweise einzuhalten:
- Vor Beginn einer Evaluierung hat das zuständige Organ die zu evaluierenden Einheiten über den Gegenstand, den Ablauf sowie die zur Anwendung gelangenden Instrumente schriftlich zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen längstens vier Wochen zu geben.
- Am Ende der Evaluierung sind der Verfahrensablauf, die eingesetzten Instrumente, die Ergebnisse und allfällige Vorschläge für Maßnahmen schriftlich zusammenzufassen (Rohbericht).
- Den evaluierten Einheiten ist sodann Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist zu geben; eine Begrenzung des Umfangs ist zulässig. Die Stellungnahmen sind Teil des Berichtes.
- Der Bericht ist jedenfalls den Leiter/inne/n der von der Evaluierung erfassten Einheiten und den weiteren für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen universitären und außeruniversitären Organen zu übermitteln.
Das zuständige Organ hat nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes von den für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen Universitätsorganen einen Umsetzungsbericht einzufordern.
§ 10 Verwendung von Evaluierungsergebnissen
(1)
Das zuständige Organ hat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten
vorhandene entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse schriftlich
aufzubereiten und unter Beachtung dienstrechtlicher Bestimmungen als
Entscheidungsgrundlage mit heranziehen:
- Berufung von Universitätsprofessor/inn/en sowie Bestellung von Gastprofessor/inn/en;
- Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent/in;
- Aufnahme von und Laufbahnentscheidungen für Universitätsassistent/inn/en;
- Bestellung zum/zur Abteilungsleiter/in
- Festlegung von Dienstpflichten;
- Maßnahmen zur Personalentwicklung und andere, insbesondere vom Institutsvorstand, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu treffende Entscheidungen.
Andere
Universitätsorgane haben verfügbare entscheidungsrelevante
Evaluierungsergebnisse dem zuständigen Organ auf Anforderung bekannt zu
geben.
(2) Bei der Erstellung des Budgetantrages sind vorhandene
Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen. Vor Großinvestitionen im
Forschungsbereich (§ 13 der Bedarfsberechnungs- und
Budgetantragsverordnung, BGBl. II Nr. 378/2000) sind, sofern die
bereits vorhandenen Evaluierungsergebnisse nicht ausreichen,
Evaluierungen durchzuführen.
(3) Wurde ein/e in einem
Bundesdienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in hinsichtlich
ein und derselben oder mehrerer verschiedener Lehrveranstaltungen in
zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bewertungen gemäß § 7 eindeutig
negativ beurteilt, so hat das studienrechtliche monokratische Organ mit
ihm/ihr die Gründe für diese Bewertungen und mögliche Maßnahmen,
insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.
(4) Läßt sich aus den
Arbeitsberichten der Institutsvorständin/des Institutsvorstandes oder
aus Evaluierungen von Forschungstätigkeiten erkennen, dass ein/e im
unbefristeten Dienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in
innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine deutlich unter dem
Durchschnitt des Fachgebietes liegende Forschungstätigkeit aufweist, so
hat das zuständige Organ zusammen mit dem/der betroffenen
Universitätslehrer/in und dessen/deren Institutsvorstand die Gründe
hiefür zu ermitteln und Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu
besprechen.
§ 11 Evaluierungsbezogenes Berichtwesen
(1)
Das studienrechtliche monokratische Organ hat im Rahmen der
Veröffentlichung der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen durch
die Studierenden auch über die von ihm/ihr selbst veranlassten oder
durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse sowie über die
Umsetzung von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsbewertungen und der
anderen Evaluierungen zu berichten.
(2) Das Rektorat hat ein Jahr
vor dem Ende seiner Funktionsperiode dem Universitätsrat schriftlich
über die von ihm veranlassten Evaluierungen, deren Ergebnisse und ihre
Umsetzung sowie über von ihm als notwendig erachtete Evaluierungen zu
berichten.
(3) Veröffentlichungen des studienrechtlichen
monokratischen Organs (Abs. 1), Veröffentlichungen des Rektorates über
die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des
Rektorates gemäß Abs. 2 sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu
bringen.
§ 12 Arbeitsberichte der Institutsvorstände
(1)
Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom
Rektorat unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.
(2)
Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende
zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulars in der Anlage
zu enthalten:
- Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
- durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
- durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;
- wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen/ künstlerischen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
- fertig gestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen /künstlerischen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(3) die
zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen/künstlerischen
Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Abs. 2 Z 4 und 5) muss
anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar
sein.
(4) Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem Rektorat längstens Ende Dezember vorzulegen.