laut Beschluss des Senats vom 12.5.2004
§ 1 Habilitation
Das
Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für
ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen (§
103 Abs. 1 UG 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis
ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder
künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der
Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 UG 2002).
§ 2 Ziel der Habilitation
Die
Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden
wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und
didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der
Lehrbefugnis (venia docendi) für ein Fach, das in den Wirkungsbereich
der Akademie d. bildenden Künste Wien fällt oder diesen sinnvoll
ergänzt.
§ 3 Antrag
(1) Der Antrag auf
Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und mit Angabe des Faches,
für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu
richten (§ 103 Abs. 4 UG 2002).
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
- Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit;
- Nachweis über den Abschluss eines absolvierten Universitätsstudiums oder einer gleichzuhaltenden künstlerischen Leistung;
- Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten (je 5 Exemplare dieser Veröffentlichungen sind beizulegen) bzw. Dokumentation der bisherigen künstlerischen Arbeiten;
- Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit;
- eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in fünffacher Ausfertigung); die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation beinhalten;
- sofern an der Habilitationsschrift oder den kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, aus welcher der Anteil der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers an diesen wissenschaftlichen Arbeiten hervorgeht; dies gilt sinngemäß auch für künstlerische Gemeinschaftsarbeiten.
- sofernd die Habilitationsschrift noch nicht in Druck veröffentlicht vorliegt, eine Begründung für die noch nicht erfolgte Drucklegung oder eine verbindliche Druckzusage eines Verlages.
(3) Die lit. e) und g) sind nur auf Anträge auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach anzuwenden.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:
- der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an ener Universität oder einer gleichzuhaltenden künstlerischen Leistung;
- das Doktorat
- die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Akademie d. bildenden Künste Wien fallen oder diesen sinnvoll ergänzen;
- die Vollständigkeit des Antrags.
(2) Das Rektorat hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu überprüfen. Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3, bei künstlerischen Fächern nur des Abs. 1 Z 1 und/oder 3, nicht erfüllt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ein unvollständiger Antrag ist zwecks Ergänzung zurückzustellen. Sind alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.
§ 5 Einsetzung einer Habilitationskommission
(1)
Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission
einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 UG 2002), die aus
höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl
sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von
Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen
Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß §
94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt
mindestens ein Mitglied. Das Mitglied der zweitgenannten Gruppe muss
zumindest den ersten Studienabschnitt einer für das beantragte
Habilitationsfach in Betracht kommenden Studienrichtung abgeschlossen
haben.
(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch
die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe von
Universitätsangehörigen im Senat bzw. der/die Vertreter/in/nen der
Studierenden durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden (§ 51
Abs. 4 UG 2002) entsendet.
(3) Die konstituierende Sitzung der
Habilitationskommission ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied
einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten.
Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission, sowie die oder
der Stellvertretende Vorsitzende, ist mit einfacher Mehrheit aus dem
Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu
wählen.
§ 6 Gutachterinnen und Gutachter
(1)
Der Vorsitzende des Senats hat um Vorlage eines Vorschlags der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des für das
beantragte Habilitationsfach zuständigen Fachbereichs für die
Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern zu ersuchen. Die
Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses
Fachbereichs vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten
Habilitationsfachs, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder
Gutachter über die vorgelegten künstlerischen oder wissenschaftlichen
Arbeiten zu bestellen, können diese Aufgabe aber auch an die
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs
und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 UG
2002).
(2) Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein.
(3)
Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die
Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der künstlerischen oder
wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers auf
der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der
sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, oder der vorgelegten
Dokumentation der künstlerischen Arbeiten, innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu betrauen.
Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der
Habilitationsschrift müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche
Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner
Förderung beweisen. Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die
Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der
beantragten Lehrbefugnis, beweisen.
(4) Von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller nicht vorgelegte künstlerische oder wissenschaftliche
Arbeiten müssen im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift
vorgelegten Arbeit(en), bzw. der vorgelegten Dokumentation der
künstlerischen Arbeiten, bleiben im Verfahren unberücksichtigt. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Möglichkeit, selbst
zusätzliche Gutachten vorzulegen.
(5) Nach Vorlage aller Gutachten
benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission
deren Mitglieder, die Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe
stehenden Bereichs sowie die Antragstellerin oder den Antragsteller
über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens
zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die
wissenschaftlichen Veröffentlichungen, bzw. die vorgelegte
Dokumentation der künstlerischen Arbeiten, und die Gutachten fest. Die
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs
und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis
spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist beim Vorsitzenden der
Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den
wissenschaftlichen Arbeiten, bzw. künstlerischen Arbeiten, der
Antragstellerin oder des Antragstellers abzugeben (§ 103 Abs. 6 UG
2002). Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat gleichfalls die
Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten
abzugeben.
§ 7 Verfahren vor der Habilitationskommission
(1)
Die Habilitationskommission hat die künstlerische oder
wissenschaftliche Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und
allfälliger von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zusätzlich
vorgelegter Gutachten über die von der Bewerberin oder dem Bewerber
vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der
Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 5)
zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit
der Bewerberin oder dem Bewerber über dessen wissenschaftliche
Veröffentlichungen bzw. deren/dessen künstlerische Arbeiten
durchzuführen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen
einzugehen ist.
(2) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob
die Bewerberin oder der Bewerber über die entsprechenden didaktischen
Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens zwei Mitglieder der
Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, zu
beauftragen, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens
ausreichend zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit der
Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers schriftliche
Gutachten über deren didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung
zu erstellen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der
Antragstellerin oder vom Antragsteller zusätzlich Ergebnisse von
Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten
hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.
(3)
Die Habilitationskommission hat mit Beschluss zu entscheiden, ob die
Bewerberin oder der Bewerber im beantragten Habilitationsfach den für
die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer
hervorragenden künstlerischen oder wissenschaftlichen Qualifikation und
der entsprechenden didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Bei dieser
Entscheidung gibt die Mehrheit der Mitglieder der
Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.
(4)
Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen und
so zeitgerecht abzuschließen, dass die Entscheidung des Rektorats über
den Habilitationsantrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des
Antrags beim Rektorat erlassen werden kann.
(5) Der Beschluss der Habilitationskommission ist dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.
(6)
Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission
zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze des Verfahrens
verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 UG 2002). In diesem Fall hat die
Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des
Rektorats neuerlich zu entscheiden.
§ 8 Erteilung der Lehrbefugnis
(1)
Das Rektorat erlässt auf der Grundlage des Beschlusses der
Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der
Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung der künstlerischen oder
wissenschaftlichen und der didaktischen Qualifikation der Bewerberin
oder des Bewerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis als Privatdozentin
oder als Privatdozent mit Bescheid zu verleihen.
(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 103 Abs. 9 UG 2002).
(3)
Mit der Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder als
Privatdozent ist das Recht verbunden, die künstlerische bzw. die
wissenschaftliche Lehre an der Akademie d. bildenden Künste Wien frei
auszuüben sowie künstlerische bzw. wissenschaftliche Arbeiten zu
betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 UG 2002).
(4) Durch die
Erteilung der Lehrbefugnis wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet,
noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert. (§103
Abs. 11 UG 2002)