Einrichtung des studienrechtlichen Organs
gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002
§ 1 Studienrechtliches Organ gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002
An der Akademie der bildenden Künste Wien wird für die Vollziehung der studienrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung als studienrechtlich monokratisches Organ eingesetzt. Diese/r ist vom Universitätsrat gem. § 4 der "Wahlordnung-Teil II - Rektorat" der Satzung zu bestellen. Die Vertretung der Vizerektorin/ des Vizerektors für Lehre und Forschung wird in der Geschäftsordnung des Rektorates gem. § 22 Abs. 6 UG 2002 festgelegt.
§ 2
(1) Der/Dem Vizerektor/in für Lehre und Forschung obliegt die bescheidmäßige Erledigung aller studienrechtlichen Angelegenheiten sofern nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organs festgelegt ist, insbesonders
- die Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium, sowie die Verleihung akademischer Grade an AbsolventInnen solcher Studien (§ 55 Abs. 3 u. 4 UG 2002),
- die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG 2002,
- die Entscheidung über Anträge auf Beurlaubung gem. § 67 UG 2002,
- die Nichtigerklärung von Beurteilungen gem. § 74 UG 2002,
- die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse
- die Heranziehung von fachlich geeigneten PrüferInnen für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen (§ 76 Abs. 1 UG 2002),
- die Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen gem. § 78 UG 2002,
- die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen gem. § 79 Abs. 1 UG 2002,
- die Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen gem. § 85 UG 2002,
- die Sicherstellung der Aufbewahrung von Beurteilungsunterlagen gem. § 84 Abs. 1 UG 2002,
- die Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen der ordentlichen Studien gem. § 87 Abs. 1 UG 2002,
- der Widerruf inländischer akademischer Grade gem. § 89 UG 2002,
- die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als inländischen Studienabschluss (Nostrifizierung) gem. § 90 UG 2002.
(2) Weiters obliegen überdies nachstehende Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Satzungsteils studienrechtliche Bestimmungen gem. § 19 Abs. 2 Z 4 UG 2002:
- Zustimmung zur Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen
- Zustimmung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache
- Heranziehung fachlich geeigneter Prüferinnen und Prüfer für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen
- Bildung von Prüfungssenaten
- Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten und
- Dissertationen
- Festlegung der Prüfungs- und Anmeldetermine
(3) Der Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre und Forschung ist zu Tagesordnungspunkten des Senats, die seinen/ihren Aufgabenbereich betreffen als Auskunftsperson mit Antragsrecht einzuladen.