Studienrechtliche Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 UG 2002
§ 1 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß § 51 Abs. 2 werden festgelegt:
29.
Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der
Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile
einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt
abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird
das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
30. Rigorosen sind die
Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der
positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende
Doktoratsstudium abgeschlossen.
31. Fächer sind thematische
Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere
zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
32. Zentrales
künstlerisches Fach - in den künstlerischen Studienrichtungen wird das
künstlerische Fach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als
zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.
33. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
34.
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter - diese sind nicht
durch einen einzigen Prüfungsvorgang zu beurteilen, sondern durch
ständige Mitarbeit im jeweils gemeldeten Semester. Die Beurteilung hat
am Ende dieses Semesters zu erfolgen.
§ 2 Lehrveranstaltungen
(1)
Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist zusätzlich zum ECTS-Wert in
Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen
Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
(2) Die Leiterinnen und Leiter
der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit
Genehmigung durch den/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung nur
während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter
wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen).
Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ist berechtigt, die
Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen
und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(3) Die
Leiter und Leiterinnen der Lehrveranstaltungen sind überdies
berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten
und zu prüfen, wenn der Vizerektor/ die Vizerektorin für Lehre und
Forschung zustimmt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des
Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der
Beurteilung zu sein.
§ 3 In-Kraft-Treten der Curricula
(1)
Die Curricula und allfällige Änderungen der Curricula treten mit dem
der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft,
sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei
der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das
In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
(2) Eine Änderung der Curricula ist ab ihrem In-Kraft-Treten auf alle Studierenden anzuwenden.
(3) Bei Änderungen des Curriculums sind im neuen Curriculum Äquivalenz- und Übergangsbestimmungen vorzusehen.
§ 4 Beurlaubung
(1)
Gemäß § 67 UG 2002 wird festgelegt, dass der/die Vizerektor/in für
Lehre und Forschung Studierenden den Antrag bei Vorliegen nachstehend
genannter Gründe: Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,
Schwangerschaft, Betreuung eigener Kinder für höchstens zwei Semester
je Anlassfall zu genehmigen hat.
(2) Weitere
berücksichtigungswürdige u.a. persönliche Gründe, die mit dem Antrag
entsprechend zu belegen sind, können vom/von der Vizerektor/in für
Lehre und Forschung genehmigt werden.
(3) Die Beantragung der
Beurlaubung gem. § 67 UG 2002 ist bis längstens Ende der
Fortsetzungsmeldung des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll,
zulässig.
§ 5 Kommissionelle Prüfungen
(1) Der/die
Vizerektor/in für Lehre und Forschung hat für die in den Curricula
vorgesehenen kommissionellen Prüfungen einen Prüfungssenat
zusammenzusetzen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich bei
dem/der Vizerektor/in für Lehre und Forschung innerhalb einer
festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Der/die
Vizerektor/in für Lehre und Forschung hat der Anmeldung zu entsprechen,
wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Curricula
festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
§ 6 Prüfungssenate
(1)
Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung hat
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis
heranzuziehen.
(2) Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten
ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder
ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur
Abhaltung von Diplomprüfungen oder Rigorosen nach Maßgabe der
budgetären Bedeckbarkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer
Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 gleichwertig ist.
(3)
Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ist berechtigt,
Universitätslehrer gem. § 94 Abs. 2 Ziffer 2 und bei Bedarf weitere
fachlich geeignete Personen zur Abhaltung von Zulassungs- und
Diplomprüfungen als Prüferinnen oder Prüfer heranziehen.
(4) Einem
Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes
Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer
einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des
Prüfungssenates zu bestellen. Für die Zulassungsprüfungen und die
Diplomprüfungen in der Studienrichtung "Bildende Kunst" ist jeweils ein
Vertreter/eine Vertreterin für jedes zentrale künstlerische Fach zu
nominieren.
(5) Ein Prüfungssenat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, zumindest jedoch drei Mitglieder
anwesend ist bzw. sind.
(6) Im Verhinderungsfalle eines Mitglieds hat der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 7 Lehrveranstaltungsprüfungen
(1)
Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter
der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat der/die Vizerektor/in
für Lehre und Forschung eine andere fachlich geeignete Prüferin oder
einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
§ 8 Prüfungstermine
(1)
Prüfungstermine hat für kommissionelle Prüfungen der/die Vizerektor/in
für Lehre und Forschung bzw. haben für Lehrveranstaltungsprüfungen die
Leiter von Lehrveranstaltungen so festzusetzen, dass den Studierenden
die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt
festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Die Prüfungstermine sind in
geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und
am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(2) Für
die Anmeldung zu den Prüfungen hat der/die Vizerektor/in für Lehre und
Forschung bzw. haben die Leiter von Lehrveranstaltungen eine
angemessene Frist festzusetzen.
(3) Die Einteilung der Prüferinnen
und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei
Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten
Prüfers ist zulässig.
(4) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu
den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten
Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung
anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der
Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen
und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende
Semester nachgewiesen hat.
§ 9 Durchführung von Prüfungen
(1)
Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt
erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende
Anzahl von Personen zu beschränken.
(2) Bei kommissionellen Prüfungen haben die Mitglieder des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3)
Die Prüferin/der Prüfer bzw. der/die Vorsitzende des Prüfungssenates
hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das
Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der
Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung die Namen der
Prüferin oder des Prüfers bzw. die Namen der Mitglieder des
Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten
Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative
Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die
Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf
Antrag schriftlich mitzuteilen. Die gestellten Fragen können auch
zusätzlich zum Protokoll vermerkt werden und sind mindestens ein Jahr
ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(4) Das Ergebnis einer
mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem
Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt,
sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(5)
Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem
Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches,
hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Die
Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die
oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des
Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der
Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den
Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der
Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches,
sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren,
das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren
und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist
bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(7) Wenn
eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund
abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund
vorliegt, hat der Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre und Forschung
auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der
Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch der Prüfung
einzubringen.
(8) Die für die Ausstellung von Zeugnissen
erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der
Studien- u. Prüfungsabteilung zu übermitteln. Diese hat mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von
Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der
Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen. Diese Protokolle sind mindestens
ein Jahr aufzubewahren.
§ 10 Wiederholung von Prüfungen
(1) Gemäß § 77 Abs. 2 UG 2002 wird festgelegt, dass eine weitere Prüfungswiederholung zulässig ist.
(2)
Die erste Wiederholung des zentralen künstlerischen Faches kann in der
Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite
Wiederholung hat aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und
kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die
zur Abhaltung von Diplomprüfungen gemäß § 6 dieses Satzungsteils
berechtigt sind, heranzuziehen.
(3) Kommissionelle Gesamtprüfungen
müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ
beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ
beurteilte Fach.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer
Prüfung, die in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird,
ist der Vizerektor /die Vizerektorin f. Lehre Mitglied des
Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
§ 11 Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Diplomarbeiten
(1)
Das Thema der Diplomarbeit hat sich, wenn nicht bereits in den
Curricula festgelegt, auf eines der im Studienplan festgelegten
Prüfungsfächer zu beziehen. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere
Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen
Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2) Erfordert die
Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so
ist die Vergabe des Themas nur zulässig, wenn die Vorständin oder der
Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde
und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(3)
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer
Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.
_ (3a)
Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ist berechtigt, bei
Bedarf für die Betreuung von Diplomarbeiten zusätzlich zu den in Abs. 3
genannten Personen auch Universitätsassistenten/
Universitätsassistentinnen, die ein facheinschlägiges Doktoratsstudium
abgeschlossen haben, mit der Betreuung und Beurteilung von
Diplomarbeiten zu betrauen und unter § 13 Bestimmungen über Betreuung
und Beurteilung von Dissertationen Abs. 3 wie folgt zu ändern:
_ (3)
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 104 UG 2002 sind berechtigt, aus
dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu
beurteilen.
(4) Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten
ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder
ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur
Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten nach Maßgabe der
finanziellen Bedeckbarkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer
Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.
(5) Die oder der
Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der
Diplomarbeit dem/der Vizerektor/in für Lehre und Forschung vor Beginn
der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die
Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn der/die
Vizerektor/in für Lehre und Forschung diese innerhalb eines Monats nach
Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur
Einreichung der Diplomarbeit ist ein Wechsel der Betreuerin oder des
Betreuers zulässig.
(6) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist beim/bei
der Vizerektor/in für Lehre und Forschung zur Beurteilung einzureichen.
Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von
zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit
nicht fristgerecht beurteilt, hat das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ die Diplomarbeit auf Antrag der oder
des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen
Universitätslehrer gemäß Abs. 3 oder 4 zur Beurteilung zuzuweisen.
(7)
Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes BGBl Nr. 111/1936 in der
geltenden Fassung zu beachten.
§ 12 Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplomarbeiten
(1)
Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen,
dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung
innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame
Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2)
Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des
Instituts, so ist die Vergabe des Themas nur zulässig, wenn die
Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte
Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes
untersagt hat.
(3) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer
mit einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 sind berechtigt,
aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu
betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der
künstlerischen Diplomarbeit kann der/die Vizerektor/in für Lehre und
Forschung eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit
einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 aus einem
wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist der/die
Vizerektor/in für Lehre und Forschung überdies berechtigt, fachlich
geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 94
Abs. 2 Z 2 UG 2002 mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten
zu betrauen.
(4) Die oder der Studierende hat das Thema und die
Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit bei
dem/der Vizerektor/in für Lehre und Forschung vor Beginn der
Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die Betreuerin
oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn der/die Vizerektor/in für
Lehre und Forschung diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der
Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Beurteilung der
Diplomarbeit ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(5)
Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes BGBl Nr. 111/1936 in der
geltenden Fassung zu beachten.
§ 13 Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen
(1)
Das Thema der Dissertation ist gemäß dem im jeweiligen Doktoratsstudium
festgelegten Studienplan zu entnehmen. Die gemeinsame Bearbeitung eines
Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der
einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(2)
Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des
Instituts, so ist die Vergabe des Themas nur zulässig, wenn die
Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte
Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes
untersagt hat.
(3) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer
mit einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002 sind berechtigt,
aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu
beurteilen.
(4) Der/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten
ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder
ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur
Betreuung und Beurteilung von Dissertationen nach Maßgabe der
finanziellen Bedeckbarkeit heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer
Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.
(5) Die oder der
Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der
Dissertation dem/der Vizerektor/in für Lehre und Forschung vor Beginn
der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und die
Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn das für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig
untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 6) ist ein
Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(6) Die
abgeschlossene Dissertation ist beim/bei der Vizerektor/in für Lehre
und Forschung einzureichen. Der/die Vizerektor/in für Lehre und
Forschung hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder
Universitätslehrern gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen, welche die
Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben.
Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler
aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.
(7)
Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler
die Dissertation negativ, hat der/die Vizerektor/in für Lehre und
Forschung eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler
heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach
angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von
zwei Monaten zu beurteilen.
(8) Gelangen die Beurteilerinnen oder
Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die
vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition
durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und
das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei
einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(9) Bei der
Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes BGBl Nr. 111/1936 in der
geltenden Fassung zu beachten.
§ 14 Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse
(1)
Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen
Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen
Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
(2)
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat im Antrag auf
Nostrifizierung das dem ausländischen Studium vergleichbare inländische
Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu
bezeichnen. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag
gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität
einzubringen.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
- Reisepass
- Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für das für den/die Vizerektor/in für Lehre und Forschung nicht außer Zweifel steht.
- Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolvierten Studien, wenn diese dem/der Vizerektor/in für Lehre und Forschung nicht ohnehin bekannt sind,
- Diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
(3) Von
fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunden haben den
jeweiligen Beglaubigungsvorschriften zu entsprechen. Die Urkunde gemäß
Abs. 1 Z 4 ist im Original vorzulegen.
(4) Der/die Vizerektor/in für
Lehre und Forschung ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage
einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit
übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten
Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Der/die
Vizerektor/in für Lehre und Forschung hat unter Berücksichtigung des
zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums zu prüfen, ob das
ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag
genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der
Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein
Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des
ausländischen Studiums zu erzielen.
(6) Wenn die Gleichwertigkeit
grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle
Gleichwertigkeit fehlen, hat der/die Vizerektor/in für Lehre und
Forschung die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als
außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden
zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die
Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen
Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer
angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
Ergänzung des Satzungsteiles "Studienrechtliche Bestimmungen"
In der letzten Sitzung des Senates am 9. 3. 2005 wurde folgendem Antrag auf Ergänzung des
Satzungsteiles "Studienrechtliche Bestimmungen" stattgegeben:
"Zusätzlich
zu den Bestimmungen § 86 Abs.1 § UG 2002 (Veröffentlichungspflicht)
soll auch ein Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder
Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder
Magisterarbeit durch Übergabe an die Nationalbibliothek veröffentlicht
werden."