Wahlordnung des Universitätsrates - Teil I

§ 1
(1) Aktiv wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder des Gründungskonvents.

(2) Wählbar sind Personen, die nicht nach den Bestimmungen des § 21 Abs 4 und 5 des Universitätsgesetzes 2002 von der Mitgliedschaft im Universitätsrat ausgeschlossen sind und die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

§ 2
(1) Die Wahl der Mitglieder hat nach den Grundsätzen des § 19 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 geheim, persönlich und unmittelbar in einer Sitzung des Gründungskonvents für eine Funktionperiode von 5 Jahren gem. § 21 Abs 8 leg.cit. zu erfolgen. Die erste Funktionsperiode des Universitätsrates beginnt mit dem Datum der konstituierenden Sitzung und endet mit 31. Jänner 2008.
(2) Die Mitglieder des Universitätsrates gem. § 21 Abs 6 Z 1 Universitätsgesetz 2002 sind einzeln zu wählen. Gewählt ist jene Person, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen KandidatInnen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenanzahlen erhalten haben. Ergibt sich aufgrund des Wahlvorganges die Notwendigkeit zwischen mehreren Kandidaten/innen eine Stichwahl durchzuführen, so ist vorerst eine Entscheidung unter den stimmenschwächeren Kandidaten/innen herbeizuführen. Ergibt die Stichwahl zwischen den Zweitgereihten kein Ergebnis, entscheidet das Los. Die durch diesen Vorgang ermittelte Person steigt in die finale Stichwahl auf. Führt auch die finale Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom/von der Vorsitzenden zu ziehen ist.
(3) Die/Der Vorsitzende hat das Wahlergebnis unverzüglich im Mitteilungsblatt kundzumachen.

§ 3
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Universitätsrates gem. § 21 Abs 6 Z 1 Universitätsgesetz 2002 ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied unter Anwendung des § 2 Abs 1 und 2 dieser Wahlordnung zu wählen.

§ 5
Der neugewählte Universitätsrat ist zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden/von der bisherigen Vorsitzenden bzw. von deren/dessen Stellvertreter/in in Ermangelung dieser Personen vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einzuberufen, diese/r hat die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zu leiten.

§ 6
Die/Der Vorsitzende des Universitätsrates wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt (§ 21 Abs 9 Universitätsgesetz 2002).

§ 7 Übergangsbestimmung
Der Universitätsrat gem. § 121 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 ist zu seiner konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Gründungskonvents einzuberufen, dieser hat die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zu leiten.

Wahlordnung - Teil II

Rektorat
Wahl der Rektorin/des Rektors

§ 1
(1) Die Rektorin/Der Rektor ist vom Universitätsrat aus dem Dreiervorschlag des Senates zu wählen.

§ 2
(1) Die Wahl hat nach den Grundsätzen des § 19 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 geheim, persönlich und unmittelbar in einer Sitzung des Universitätsrates für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu erfolgen. Die Funktionsperiode beginnt mit 1. Oktober und endet mit 30. September.
(2) Gewählt ist jene Kandidatin/jener Kandidat, welche/r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen KandidatInnen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenanzahlen erhalten haben. Ergibt sich aufgrund des Wahlvorganges die Notwendigkeit zwischen mehreren Kandidaten/innen eine Stichwahl durchzuführen, so ist vorerst eine Entscheidung unter den stimmenschwächeren Kandidaten/innen herbeizuführen. Ergibt die Stichwahl zwischen den Zweitgereihten kein Ergebnis, entscheidet das Los. Die durch diesen Vorgang ermittelte Person steigt in die finale Stichwahl auf. Führt auch die finale Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom/von der Vorsitzenden des Universitätsrates zu ziehen ist.
(3) Die/Der Vorsitzende des Universitätsrates hat das Wahlergebnis unverzüglich im Mitteilungsblatt kundzumachen.

§ 3
Eine Abberufung der Rektorin/des Rektors ist nur nach den Bestimmungen des § 23 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 zulässig.

§ 4 Wahl der VizerektorInnen
(1) Die Rektorin/Der Rektor hat dem Senat unverzüglich nach Ihrer/seiner Wahl einen Vorschlag für die Anzahl und den jeweiligen Wirkungsbereich der VizerektorInnen zur Stellungnahme vorzulegen und die Funktionen anschließend öffentlich auszuschreiben.
(2) Der Wahlvorschlag der Rektorin/des Rektors ist der/dem Vorsitzenden des Universitätsrates unter Beischluss der eingeholten Stellungnahme des Senates bis spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzustellen.
(3) Die Vizerektorinnen/en sind auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors spätestens 8 Wochen nach dem Datum der Wahl der Rektorin/des Rektors unter sinngemäßer Anwendung des § 2 dieser Wahlordnung für eine Funktionsperiode gem. § 24 Abs 2 und 3 leg.cit. zu wählen.
(4) Die Abberufung einer/eines Vizerektorin/Vizerektors ist nur nach den Bestimmungen des § 24 Abs 4 leg.cit. zulässig.

§ 5 Übergangsbestimmungen
Für die Wahl der/des Rektorin/Rektors bzw. der VizerektorInnen gem. § 121 Abs 7 und 8 leg.cit. gelten die obenstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an Stelle des Senates der Gründungskonvent.

Wahlordnung für den Senat, Teil III

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Akademie der bildenden Künste Wien.
(2) Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat aus dem Personenkreis der Studierenden erfolgt durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl I Nr. 22/1999.

§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter/innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen undpersönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung und endet 3 Jahre nach der konstituierenden Sitzung, spätestens mit Ablauf des 30. November 2006.
(3) Der aufgrund der Bestimmungen des UG 2002 gewählte Rektor hat die Wahlen ab dem 01.10.2003 unverzüglich auszuschreiben. Der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest. Diese haben bis 31. Oktober stattzufinden.

§ 3 Aktives und passives Wahlrecht
Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt.

§ 4 Wahlleitung
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegt den Wahlkommissionen. Der Senat hat je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen einzurichten:

  1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 
  2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z. 2 UG 2002)
  3. Allgemeines Universitätspersonal (§ 94 Abs. 3 Z. 1 bis 3 UG 2002)

(2) Die Wahlkommission der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus 5 vom Senat zu nominierenden Mitgliedern dieser Personengruppe im Senat. Die Wahlkommissionen der in § 94 Abs. 2 Z. 2 UG 2002 genannten Gruppe besteht aus 5 vom Senat zu nominierenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern dieser Personengruppe im Senat. Die Wahlkommission des Allgemeinen Universitätspersonals besteht aus 3 vom Senat zu nominierenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern dieser Personengruppe im Senat.
(3) Die Wahlkommissionen werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Senats zur konstituierenden Sitzung einberufen. Diese/Dieser leitet die Sitzung bis zur erfolgten Wahl einer/eines Vorsitzenden und einer/eines Stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Für die Geschäftsführung der Wahlkommissionen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, Mitteilungsblatt Nr. 14 STJ 2003/2004 vom 19.1.2004 idgF, mit der Maßgabe, dass die/der Vorsitzende die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, welcher eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder in sonst technisch möglicher Weise, unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen hat.
(5) Die Wahlkommissionen haben insbesonders folgende Aufgaben:

  1. Prüfung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6)
  2. Zulassung und Kundmachung der gültigen Wahlvorschläge (§ 7)
  3. Bereitstellung der Räumlichkeiten,Wahlzellen und amtlichen Stimmzettel
  4. Durchführung der Wahl (§ 8)
  5. Feststellung und Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 9)

(6) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind die Wahlkommissionen von den Dienstleistungseinrichtungen der Akademie der bildenden Künste Wien administrativ zu unterstützen.

§ 5 Wahlkundmachung
Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt spätestens 18 Tage vor dem Wahltag (§ 2 Abs 3) kundzumachen. Die Kundmachung gilt als Ladung. Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 3);
2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3 Abs 1);
3. die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen (§ 25 Abs. 3 UG 2002);
4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für
5. die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6);
6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge einen/eine Zustellungsbevollmächtigten/e zu benennen haben und spätestens 14 Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1);
7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§7 Abs. 4);
8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 8 Abs 3).

§ 6 Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
Das von der zuständigen Wahlkommission überprüfte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist 5 Arbeitstage lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis  schriftlich bei der/beim Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens 2 Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 7 Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
(1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen.
(2) Jedem Wahlvorschlag muss die Reihung der Kandidaten/innen, die Unterschrift des/der Zustellungsbevollmächtigten und die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber/innen beigefügt sein.
(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber/innen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens 2 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages dem/der Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von 2 weiteren Arbeitstagen bei der/bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen, bei Fristversäumnis gilt der betreffende Wahlvorschlag als zurückgezogen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens 3 Arbeitstage vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen und am Wahltag durch Anschlag in der Wahlzelle kundzumachen.
(5) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

§ 8 Durchführung der Wahl
(1) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommisison hat die Wahlhandlung zu leiten. Die/ der von der Wahlkommission bestellte Protokollführer/in hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.
(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der/Die Wähler/in hat der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimmberechtigung nachzuweisen.
(3) Der/Die Wähler/in kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die Wähler/in wählen wollte.
(4) Jede Personengruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt eine/n Vertreter/in als Wahlzeugen zu entsenden.

§ 9 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Vorsitzende der Wahlkommission hat dieser/diese im Beisein des/der Protokollführers/in die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach von der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu verwahren.
(2) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter/innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist ein/e Vertreter/in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreter/innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind von der Wahlkommision den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern/innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber/innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertretern/innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerber/innen als Ersatzmitglieder vorsieht. Ist der Wahlvorschlag ausgeschöpft hat die Person, welche den Wahlvorschlag eingebracht hat, das Recht weitere passiv Wahlberechtigte, welche nicht auf einem anderen Wahlvorschlag gewählt sind, mit deren Zustimmung, nachzunominieren.
(4) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertretern/innen für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 10) von gewählten Vertretern/innen für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle.
(5) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Akademie der bildenden Künste Wien zu verlautbaren.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Senat endet in folgenden Fällen:

  1. durch begründeten Rücktritt;
  2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
  3. durch Tod.

(2) Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Senats abzugeben. Der/Die Vorsitzende des Senats hat die/den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission unverzüglich vom Vorliegen einer Rücktrittserklärung nach Abs. 1 Z 1 zu informieren.