Aufnahme als ordentliche(r) Studierende(r)
Für die Zulassung als ordentliche(r) Studierende(r) sind nachstehende Voraussetzungen für die Meldung erforderlich:
A. Ablegung einer Zulassungsprüfung.
Die Prüfungstermine für das nächste Studienjahr werden jeweils ab Jänner des vorhergehenden Studienjahres bekanntgegeben. Sie finden diese unter http://www.akbild.ac.at/Portal/studium/studieninfos/zulassung-1. Voranmeldung zu den einzelnen Studienrichtungen besteht keine.
B. Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden:
- österreichisches Reifezeugnis
- anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität.
- ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist.
- Urkunde über Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen post-sekundären Bildungseinrichtung.
Für die Studienrichtungen Bildende Kunst, Bühnengestaltung sowie Konservierung und Restaurierung ist der Nachweis (B 1-4) nicht erforderlich.
C. Nachweis der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
BewerberInnen der Studienrichtung Architektur [ Bachelorstudium ] und Lehramtsstudien aus einem nicht EU- oder EWR Mitgliedsstaat sind als ordentliche Studierende zuzulassen, wenn sie ein Reifezeugnis vorlegen das hinsichtlich der gewählten Studienrichtung zur unmittelbaren Zulassung zu den Hochschulen (Universitäten) des Landes, in dem es erworben wurde, berechtigt und das einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig ist (Nachweis des Rechts der unmittelbaren Zulassung zum angestrebten Studium - jedoch nicht von Fachhochschulen). BewerberInnen der Studienrichtung Architektur (Masterstudium) aus einem nicht EU- oder EWR Mitgliedsstaat haben den Nachweis zu erbringen, dass sie das gewählte Studium fortsetzen können.
Nachweis von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Universitätsberechtigungsverordnung [ z. B. Architektur - "Darstellende Geometrie" ].
D. Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache
Für die Studienrichtung Architektur [ Bachelor- und Masterstudium ], Bühnengestaltung, Konservierung und Restaurierung, die Lehramtsstudien sowie für die Doktoratsstudien ist der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung zu erbringen.
Fremdsprachige ordentliche Studierende der Studienrichtung Bildende Kunst haben bis zum Ende des zweiten meldepflichtigen Semesters den Nachweis zu erbringen, dass sie die deutsche Sprache in einem zum Verständnis der Lehrveranstaltungen ausreichenden Ausmaß beherrschen. Wird der Nachweis nicht bis zum Ende des zweiten fortgesetzten Semesters erbracht, ist eine weitere Meldung bis zur Erbringung des Nachweises ausgeschlossen.
Aufnahme als ordentliche(r) Studierende(r) für ein Doktoratsstudium
Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Diplom- oder Masterstudiums bzw. der Abschluss eines Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach, ferner der Abschluss eines facheinschlägigen künstlerischen Diplom- oder Masterstudiums.
Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie: Abschluss eines geistes- bzw. kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplom- oder Masterstudiums bzw. der Abschluss eines Lehramtsstudiums in einem facheinschlägigen Unterrichtsfach.
BewerberInnen aus einem nicht EU- oder EWR-Land haben den Nachweis des Rechts auf Zulassung zu diesen Doktoratsstudien im Ausstellungsland ihres Diplom- oder Masterabschlusses zu erbringen.
Mitbeleger
Um mitbelegen zu können, benötigen Sie den Nachweis der erfolgten Meldung an Ihrer Universität (Studienblatt und aktuellen Studierendenausweis von dem Semester, indem Sie mitbelegen wollen).
Aufnahme als außerordentliche(r) Studierende(r)
Außerordentliche Studierende sind jene, die auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus den wissenschaftlichen Fächern zugelassen werden.
Anerkennung von Prüfungen
Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehr- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind vom Vizerektor für Lehre und Forschung auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
Der entsprechende Antrag ist über das Akademie-Onlinesystem zu stellen und vom/von der jeweiligen Vorsitzenden der Curriculakommission der betreffenden Studienrichtung zu befürworten. Dieser befürwortete Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen (Achtung bezüglich ev. Beglaubigungsvorschriften!) in der Studien- u. Prüfungsabteilung einzureichen.