Arbeitgeber_innen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer_innen zu vermeiden. Aus diesem Grund ist gemäß § 25 Arbeitnehmer_innenschutzgesetz und § 43 Arbeitsstättenverordnung eine_n Brandschutzbeauftragte_r (BSB) zu bestellen.
Die Behörde schreibt die Bestellung eines/einer BSB und erforderlichenfalls einer Ersatzperson auch vor, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer_innen erforderlich ist. Solche Verhältnisse können begründet sein in
- der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
- der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstellen
- den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
- der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte o d e r
- der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
Aufgaben
Zum Aufgabenbereich der Funktion eines_er BSB zählen insbesondere:
- Erstellen eine Brandschutzplanes
- Führen eines Brandschutzbuches
- Erstellen einer Brandschutzordnung
- Kontrolle und Veranlassung der wiederkehrenden Überprüfungen von Löschgeräten sowie der Alarm- und Brandschutzeinrichtungen
- Durchführung der Brandschutz-Eigenkontrolle
- Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes
- Organisation von Evakuierungsmaßnahmen
- Information und Unterweisung der Arbeitnehmer_innen über das Verhalten im Brandfall sowie in der Handhabung der Löschgeräte
- Durchführen von Brandalarm- und Räumungsübungen
Ausbildung
Als Brandschutzbeauftragte_r dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.