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Senior Artist

Extra Label
Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Do 6.9.2012

im Bereich Abstrakte Malerei am Institut für Bildende Kunst befristet bis 30.9.2018 im Ausmaß von 20 Stunden.

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:

Senior Artist

im Bereich Abstrakte Malerei am Institut für Bildende Kunst befristet bis 30.9.2018 im Ausmaß von 20 Stunden.

Voraussetzung für die Bewerbung:

Ein für die Verwendung in Betracht kommendes abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium oder eine für die Verwendung in Betracht kommende gleich zu haltende künstlerisch-wissenschaftliche Eignung, sowie Lehrerfahrung, hervorragende Deutsch- und Englischkenntnisse

Gewünschte Qualifikationen:

Im Hinblick auf den Aufgabenbereich, welcher insbesondere die Mitwirkung in Lehre und Forschung sowie bei Lehrveranstaltungen im Bereich "Abstrakte Malerei", die Betreuung der Studierenden, Abhaltung von Lehrveranstaltungen gem. dem Studienplan "Bildende Kunst", Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und Evaluierungsmaßnahmen umfasst, werden von den Bewerber_innen hervorragende Kenntnisse in Theorie und Praxis der zeitgenössischen Kunst und Kunsttheorie mit Schwerpunkt malerischer Positionen sowie universitäre Lehrerfahrung didaktisch/pädagogische und organisatorische Kompetenz erwartet. Die Fähigkeit zur Teamarbeit sowie IT-Kenntnisse werden vorausgesetzt.

Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitäten in der Gehaltsgruppe B1 beträgt derzeit Euro 1.266 bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche.

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.

Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.