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Richtlinie Interessenkonflikt und sexuelle Beziehungen zwischen Akademieangehörigen

12.06.2019
Aus gegebenem Anlass hat das Rektorat sich entschlossen folgende Richtlinie zu normieren, die Artikel 8 der CEU Policy on Harassment, Central European University nachempfunden ist.

Richtlinie Interessenkonflikt und sexuelle Beziehungen zwischen Akademieangehörigen 1

§ 1 Im Gegensatz zu Diskriminierung, Mobbing oder sexuellen Übergriffen ist die Aufnahme von sexuellen Beziehungen zwischen Akademieangehörigen dem Grunde nach eine Privatangelegenheit, welche die Interessen der Universität nicht berührt oder zu berühren hat. Es gibt jedoch Umstände, in denen die Interessen der Universität von solchen Beziehungen betroffen sind, insbesondere in Situationen, in denen die Universität darauf angewiesen ist, dass ihre Angehörigen über andere Universitätsangehörige Beurteilungen aussprechen und/oder als Dienstvorgesetzte verantwortlich sind.

Wenn zwei (oder mehrere) Personen, die eine sexuelle Beziehung haben, in einem Student_in/Lehrende_r oder Betreute_r/Betreuende_r Verhältnis, oder in einem Mitarbeiter_innen/Vorgesetzter_em Verhältnis zueinander stehen, so haben sie Schritte zu setzen, die den Interessenkonflikt, der in so einer Situation gegeben ist, beseitigt.

§ 2 Der_die Lehrende, Betreuer_in bzw. Akademieangehörige muss den Interessenkonflikt gegenüber ihren/seinen Vorgesetzten (in der Regel der_die Abteilungsleiter_in oder Institutsleiter_in) offenlegen und sicherstellen, dass sie niemals die Arbeits- bzw. Studienleistung ihrer gegenwärtigen und/oder vergangenen Sexualpartner_innen bzw. Beziehungspartner_innen alleine beurteilen. Wenn der_die Akademieangehörige bzw. Betreuende den Interessenkonflikt offenlegt, muss er oder sie nur so viel Information über die Beziehung geben, wie es nötig ist, sodass der_die Vorgesetzte die angemessenen Entscheidungen treffen kann.

Es muss offengelegt werden, dass eine persönliche sexuelle Beziehung besteht, und dass es dadurch einen Interessenkonflikt gibt. Diese Offenlegung ist streng vertraulich zu behandeln und ist anderen Universitätsmitgliedern nicht mitzuteilen, außer diese sind von etwaig zu treffenden Entscheidungen betroffen, oder es ist notwendig um etwaige andere Interessenkonflikte zu verhindern. Möglichkeiten um Interessenkonflikte aufzulösen bestehen zum Beispiel darin, die Person, die die Verantwortung von Begutachtung, Betreuung, Dienstaufsicht, Evaluierung, oder Beratung trägt, von dieser Verantwortung in Bezug auf den_die Beziehungspartner_in zu entbinden bzw. diese Verantwortung einem_einer anderen Akademieangehörigen oder auch einem Team aus Akademieangehörigen zu übertragen; oder eine zusätzliche, übergeordnete Instanz zur Begutachtung, Betreuung, etc. zu etablieren.

§ 3 Sollten Akademieangehörige die Offenlegung einer persönlichen, sexuellen Beziehung im oben genannten Sinne verabsäumen, und somit ein Interessenkonflikt entsteht, handeln sie dieser Richtlinie zuwider. Diese Zuwiderhandlung kann dienst- und personalrechtliche Folgen nach sich ziehen.

§ 4 Diese Richtlinie tritt am 12. Juni 2019 in Kraft.

Das Rektorat:
Mag. Eva Blimlinger
Mag. Dr. Andrea B. Braidt MLitt
Dr. Karin Riegler

1 Adaptierte Form von Artikel 8 der CEU Policy on Harassment, Central European University offical document P-1402-1, S.4-5. ( https://documents.ceu.edu/documents/p-1402-1 , letzter Besuch 6.6.2019)