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Die UG Novelle beschränkt massiv die Autonomie der Universitäten

Stellungnahme des Senats der Akademie der bildenden Künste Wien zur UG Novelle

Am 1. Dezember wurde der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulqualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden soll durch das Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung veröffentlicht und zur Begutachtung freigegeben, als Paket mit fast 150 Änderungen, die alleine schon wegen ihres Umfangs keine Novelle mehr darstellen, sondern gravierende Änderungen mit sich bringen. Ein derart fundamentaler Eingriff sollte auch benannt und als neues Universitätsgesetz bezeichnet werden.

Die sog. Änderungen betreffen aus unserer Sicht vor allem den zunehmenden Abbau der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Universitäten, darunter die deutliche Schwächung der Senate im Gleichgewichtsgefüge der drei Leitungsorgane Rektorat, Universitätsrat und Senat, sowie Eingriffe in das Studienrecht, die erkennen lassen, dass die Regierung von „Die neue Volkspartei“ / „Die Grünen – Die grüne Alternative“ das Studieren in Zukunft vornehmlich den wohlhabenden Schichten ermöglichen und die schon heute faktisch Ausgeschlossenen noch prinzipieller vom Studium fernhalten will (vgl. die Berichterstattung über die neueste diesbezügliche Studie des IHS: https://www.derstandard.at/story/2000122888685/studie-medizin-aufnahmetest-beguenstigt-akademikerkinder ). Wir lehnen den größten Teil der Änderungen der UG Novelle ab, und plädieren dafür, die geltende Fassung weitgehend zu belassen. Wir schließen uns zudem den Forderungen von #bildungbrennt an: https://mein.aufstehn.at/petitions/bildung-brennt-neues-universitatsgesetz-stoppen

Im Einzelnen lehnen wir folgende geplante Novellierungen ab oder plädieren für eine andere Fassung:

§ 14 (2a) (Evaluierung der Lehre und ECTS-Gerechtigkeit):  Bei dieser Novellierung ist es wichtig, zu berücksichtigen, dass die „angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte“ nicht mit den „Kernfächern“ gekoppelt ist (s. § 51).

§ 21 (1), 13 (Jahresbericht der Universitätsräte): Wir lehnen die Novelle ab und fordern, dass der Universitätsrat weiterhin dem Senat den jährlichen Bericht zur Kenntnis bringen muss. Der komplette Entfall einer Berichtspflicht mit Fokus auf die geschlechtergerechte Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane ist als unnötige Schwächung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter zu werten. Des Weiteren ist die Ausweitung der Berichtspflicht zu „Umständen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen“ eine direkte Beeinträchtigung der Autonomie der Universitäten und sollte nicht Teil des derzeitigen Entwurfs sein.

§ 21 (4) Aus Sicht des Senats der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine Aufweichung der Trennung zwischen politischen Funktionen und der Mitgliedschaft im Universitätsrat nicht nur abzulehnen, sondern auch in keiner Weise nachvollziehbar. Eine solche Regelung ermöglicht weitgehenden parteipolitischen Einfluss auf das Leitungsorgan des Universitätsrates. Diese Regelung ist ersatzlos zu streichen.

§ 22 (1), 12a-b (Richtlinienkompetenz der Rektorate in Bezug auf Curricula): Wir lehnen diese Novellierungen in Gänze ab. Senate und Rektorate sind in der Praxis im ständigen konstruktiven Austausch, wenn es um die Gestaltung bestehender oder neuer Studien geht. Außerdem hat das Rektorat bereits jetzt laut UG die Aufgabe, Studien einzurichten und aufzulassen, zu den Curricula Stellung zu nehmen und diese unter klar definierten Umständen zu untersagen, falls diese dem Entwicklungsplan widersprechen. Außerdem erwähnt das UG ausdrücklich, dass die Rektorate das Einvernehmen mit dem Senat herstellen sollen. Für ein besonderes Initiierungsrecht der Rektorate besteht deshalb keine Notwendigkeit, auch nicht in struktureller Hinsicht (welche unmittelbar auf die Inhalte großen Einfluss hat), und schon gar nicht „gemäß der Leistungsvereinbarung“, wodurch eine direkte politische Einflussnahme des Ministeriums – vermittelt über die Rektorate – auf die Curricula möglich würde. Sämtliche Ergänzungen oder Neuformulieren in § 22 (1), 12a-b lehnt der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien deshalb als Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Universitätsautonomie ab.

§ 23 (2) (Kenntnis des österreichischen Universitätssystems für Rektor*innen): Die Zusatz-Passage, nach der künftige Rektor*innen „Kenntnis des österreichischen Universitätssystems“ haben müssen, lehnen wir ab. Wir sehen darin eine Diskriminierung. Die Universitäten und ihre Leitungsgremien können selbstständig darüber entscheiden, welche spezifischen Kenntnisse und Qualifikationen künftige Rektor*innen haben sollen. Diese werden dann in den Ausschreibungstext eingebracht.

§ 23 (3) (bis max. 70): Diskriminierend ist nach unserer Auffassung auch die Beschränkung auf das 70. Lebensjahr für künftige Rektor*innen.

§ 23a (1) (Findungskommission): Grundsätzlich wird begrüßt, dass die Findungskommission nun 5 statt 2 Mitglieder haben soll. Wir schließen uns auch der Bundesvertretung der ÖH an, die eine Erweiterung der Findungskommission auf 6 Personen fordert, paritätisch mit je zwei Personen aus Senat, Universitätsrat und Studierenden besetzt. Darüber hinaus wird dringend vorgeschlagen, die in § 23a (2) angeführten Aufgaben der Findungskommission auf 1. (Überprüfung der eingelangten Bewerbungen) und 2. (Aktive Suche nach Kandidat*innen) zu beschränken. Die Erstellung des Besetzungsvorschlags hat nichts mehr mit Findung zu tun und sollte alleinige Senatskompetenz sein.

§ 23b (1) (Wiederbestellung): ein bloßes Anhörungsrecht des Senats anstelle der bisher nötigen Zweidrittelmehrheit im Senat bei der ersten Wiederbestellung der Rektor*in wird vehement abgelehnt.

Die vorgeschlagene Regelung erscheint verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie ohne jede sachliche Erfordernis massiv in die Autonomie der Universitäten eingreift, und soll daher ersatzlos entfallen.

§ 23b (2) (Wiederbestellung): Die Streichung des derzeit gültigen Absatz 2 „Bewirbt sich der/die amtierende Rektor*in um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen“ wird begrüßt.

§ 25 (1), 10 (strukturelle Gestaltung von Curricula): Diese Novellierung wird abgelehnt. Die Begründung ergibt sich aus dem, was bereits zu § 22 (1) 12a-b gesagt wurde.

§ 39 (Leitung Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett): Die Novellierung wird abgelehnt. Beide Sammlungen sind groß und bedeutend – gerade auch im internationalen kunstwissenschaftlichen Diskurs. Die derzeitig geltende Gesetzesfassung, die als Kann-Bestimmung es der Universitätsleitung frei stellt, ob beide Sammlungen gemeinsam oder getrennt geleitet werden, ist hinsichtlich künftiger Entwicklungen flexibler.

§ 42 (1) (AfG): Die Novellierung lehnt der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien zur Gänze ab. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kann nur dann ein unabhängiges und wirksames Kontrollorgan im Sinne der Gleichbehandlung sein, wenn die Einrichtung durch den Senat erfolgt und die Zusammensetzung universitätsautonom über die Satzung geregelt wird. Wir verweisen hier auch auf die Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Akademie der bildenden Künste Wien, der eine detaillierte Begründung formuliert.

§ 51 (1), 33 und 35 (Kernfächer): der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien lehnt die Einführung einer Definition von „Kernfächern“ im UG ab. Gerade in den künstlerischen Fächern führt dies zu einer überholten Vorstellung von kreativem Hauptfach als Idealisierung des künstlerischen Genius und damit zur Degradierung der anderen Fächer zu Hilfsfächern. Es sei dabei auch daran erinnert, dass gerade die Bologna-Reform zurecht eine Modularisierung der Studien anstrebt, wodurch die Transdisziplinarität (anstelle eines einzigen Hauptfachs) bereits im Studium gewährleistet werden soll.

§ 58 (12) (Kernfächer in den Curricula): Auch hier lehnt der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien die Einführung der Definition von Kernfächern als anachronistisch ab. Begründung s.o.

§ 59 (2) (rasch studieren): Der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien lehnt die Novellierung einer moralischen Aufforderung zum raschen Studieren als realitätsfern ab. Begründung: Viele Studierende müssen sich ihren Lebensunterhalt durch Jobs nebenher verdienen. Deshalb baut die Novelle nur weitere Hürden für Studierende auf, die nicht aus wohlverdienenden oder Akademiker*innen-Kreisen stammen. Nicht zuletzt gibt es auch viele Studienfächer (z.B. gerade in den künstlerischen Fächern), wo es nachgerade strategisch sinnvoll ist, bereits während des Studiums auf dem künftigen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, weshalb viele Studierende gerade in den letzten Semestern ihres Studiums bereits in ihrem Bereich arbeiten, sich das Studium aber dadurch nur scheinbar verzögert. Tatsächlich sind diese Studierende sehr oft diejenigen, die auf dem umkämpften Arbeitsmarkt Chancen haben.

Darüber hinaus kann ein Studium über die Mindest- oder Regelzeit hinaus auch Raum für eine eigenständige und kritische Auseinandersetzung mit einer Disziplin bieten, um diese gerade dadurch weiter zu entwickeln. Die geforderte Schnelligkeit lässt diesen wissenschafts- und forschungsimmanenten Praktiken keinen Raum und ersetzt die Nachwuchsförderung durch ein bloßes Absolvieren von vorgeschriebenen Aufgaben.

§ 59 (5) (Tätigkeit von Studierenden in Kollegialorganen): Eine Festlegung, dass für Entsendungen von Studierenden in Kollegialorgane bis zu 60 ECTS-Punkte Voraussetzung sein können, wird nicht befürwortet. Im Übrigen hält sie einer Überprüfung am verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nicht stand, da auf unsachliche Weise ein geforderter Studienerfolg mit einer gremialen Tätigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung verknüpft wird. Die Studierenden müssen frei in ihrer Entscheidung bleiben, wen sie entsenden. Noch dazu können Studierende Erfahrungen, die sie in anderen Bereichen vor ihrem Studium gesammelt haben, einbringen. Diese vorgeschlagene Regelung widerspricht daher auch der in der Novelle vorgesehenen Anerkennungsmöglichkeiten von Leistungen vor dem Studium (§ 78 1).

§ 59a und § 59b (Mindest ECTS): Wir lehnen die Einführung einer Mindeststudienleistung dezidiert ab und plädieren daher dafür, die neu geplanten §§ 59a und 59b ersatzlos zu streichen. Sie benachteiligt ebenfalls solche Studierende, die sich ihr Studium durch Arbeit selbst verdienen müssen. Zudem verbaut sie den Weg zu Zweitstudien, welcher gerade in Hinblick auf die Förderung eines Nachwuchses, der sich vielfältig bildet und über Disziplinengrenzen hinweg denken und handeln kann, von größter Wichtigkeit ist. Schließlich gehört zu den in § 1 UG 2002 formulierten Ziele der Universität die „gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt“ sowie auf die „Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten“.

§ 61 (Zulassungsfristen): Wir plädieren dafür, bei der alten Version des § 61 (1) und (2) zu bleiben. Der im Entwurf geplante Entfall der Nachfrist und überhaupt die Streichung flexibler Möglichkeiten, die Fristen an die Bedürfnisse der jeweiligen Universität anzupassen, wird von uns als eine Verschlechterung gesehen. Begrüßt wird der neue Vorschlag Absatz 2, Ziffer 3: „nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende ... sofern diese daran kein Verschulden trifft.“

§ 62 (Melden): Auch hier plädiert der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien für eine Beibehaltung der Nachfrist.

§ 63 (7) (Zulassung): Für den Fall, dass die Mindeststudienleistung nach § 59a gesetzlich verankert wird (wogegen wir uns entschieden aussprechen) und dadurch eine Erlöschung der Zulassung aufgrund von § 68 Abs. 1 Z 2a eintritt, scheint uns eine Frist von 10 Jahren für eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium als unerhört lang und unbegründet – die Möglichkeit, ein Studium (vielleicht auch unter anderen und besseren Bedingungen) nochmals zu versuchen, wird dadurch unnötig zunichte gemacht und in eine Strafe umgewandelt.

§ 67 (1) (Beurlaubung): Es sollte weiterhin möglich sein, weitere Begründungen für Beurlaubungen in der Satzung festzulegen. Die Streichung der entsprechenden Stelle aus dem geltenden UG lehnen wir ab.

§ 67 (2), 3: Die neu vorgeschlagene Möglichkeit, bei unvorhergesehenem Eintritt des Beurlaubungsgrunds den Antrag auch während des Semesters stellen zu können, sehen wir positiv.

§ 76 (3) (LVs): In dem Vorschlag, nur noch jedenfalls zwei statt wie bisher jedenfalls drei Prüfungstermine in jedem Semester anzusetzen, sehen wir einen Widerspruch vor dem Hintergrund, dass zugleich effizientes und (prüfungsaktives-) aktives Studieren gefördert werden soll.

§ 78 (1) (Anerkennungen): Die neu vorgeschlagene Möglichkeit der Anerkennung von anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist sehr zu begrüßen. Wir geben zu Abs. 5 Zi 6 zu bedenken, dass die Zahl von möglichen 90 ECTS-Anrechnungspunkten sehr hoch ist.

§ 78 (2) Erneut möchten wir dafür plädieren, die Definition des Begriffs „Kernfächer“ nicht einzuführen. Die damit verbundene Hierarchisierung von Fächern widerspricht dem Zusammenspiel verschiedener Fächer, die alle und vor allem in Hinblick auf inter- und transdisziplinäre Perspektiven und unabhängig von ihrem Umfang Bedeutung haben.

§ 98 (2) (Berufungen): Wir begrüßen die Klarstellung, dass sowohl die Berufungskommission als auch der/die Rektor*in Personen, die sich nicht beworben haben, als Kandidat*innen einbeziehen kann. Der Zeitraum „bis zur Erstellung des Besetzungsvorschlags“ scheint uns allerdings zu lange zu sein. Wir schlagen „ bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachter*innen “ vor.

§ 98 (4a) (Berufungen): Wir sprechen uns sehr deutlich gegen diese neu vorgeschlagene Begleitung von Berufungsverfahren inkl. Berichterstattung an die/den Rektor*in aus. Die Entscheidungsbefugnis der vom Senat eingesetzten Kollegialorgane wird dadurch massiv beschädigt. Wenn tatsächlich eine solche Person ohne Stimmrecht in Zukunft Berufungsverfahren begleitet, so müsste sie vom Senat beauftragt werden und auch dem Senat berichten. Ihr Bericht dürfte aber keinen Einfluss auf die Entscheidung hinsichtlich der Besetzung haben.

§ 98 (5), (7): Wir können Bestrebungen, die Zeitdauer von Berufungsverfahren zu beschleunigen, nachvollziehen, warnen aber davor, im Gesetz dafür zu enge Grenzen zu definieren. Bei einer großen Anzahl von Bewerbungen kann eine Frist von nur einem Monat bis zur ersten Ausscheidungsrunde zu kurz sein; vor allem aber ist der Vorschlag, dass der Besetzungsvorschlag spätestens 7 Monate nach Ende der Bewerbungsfrist vorliegen muss, unseren Erfahrungen nach völlig unrealistisch. Allein die im internationalen Vergleich höchst umfangreiche Arbeit der Gutachter*innen braucht ihre Zeit; auch die Organisation und Durchführung von Hearings mit internationalen Bewerber*innen lässt eine so rasche Durchführung unmöglich erscheinen, wenn der Besetzungsvorschlag tatsächlich die am besten geeigneten Kandidat*innen enthalten soll.

§ 98 (8): So betrachtet ist der Vorschlag, dass die/der Rektorin selbst die Auswahlentscheidung treffen kann, falls nach Ablauf von 7 Monaten noch kein Besetzungsvorschlag vorliegt, in besonderem Maße abzulehnen und ein weiterer verfassungsrechtlicher Eingriff in das System der Universitätsautonomie.

§ 99a (1) (abgekürztes Verfahren): Das Hinzufügen der Künstlerinnen und Künstler wird begrüßt.

§ 99a (2) (abgekürztes Verfahren): Die neue Möglichkeit des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags in einem abgekürzten Berufungsverfahren ohne eine vom Senat eingesetzte Berufungskommission sehen wir als autonomiewidrige Einschränkung der Senatskompetenzen und stimmen daher nicht zu.

§ 109 (2) (Kettenvertrag): der Senat der Akademie der bildenden Künste Wien spricht sich gegen die Prekarisierung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter*innen aus, deshalb lehnen wir die Novellierung ab, da sie keine Verbesserung der Situation von Nachwuchswissenschaflter*innen darstellt.

§ 143 (59) (In-Kraft-Treten): Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Inkrafttreten dieser zahlreichen Änderungen mit 1. Mai 2021 zu großen Schwierigkeiten in der Umsetzung führen können, da weiterhin andauernde Einschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen aufgrund von COVID-19 vonnöten sein werden. Noch dazu kann es durch die Novelle zu notwendigen Anpassungen der Curricula kommen, die aber dann unmöglich fristgerecht geändert und beschlossen werden können, um schon ab 1. Oktober in Kraft treten zu können. In jedem Fall sind spezifische Übergangsregelungen erforderlich.

Abschließend möchten wie noch einmal betonen, dass es gerade die Senate sind, deren gewählte Mitglieder sich aus allen Personenkreisen der Universität (Lehrende, Studierende und allgemeines Personal) zusammensetzen und vor allem deshalb die notwendige Erfahrung und Expertise aus Lehre, Forschung und Studium einbringen können. Die Schwächung der Senate und ihrer Kompetenzen, wie sie die UG-Novelle plant, führt zum weiteren Abbau von demokratischen Strukturen an der Universität. Wir hätten uns stattdessen gerade von der aktuellen Regierung erwartet, dass die Novelle zur Stärkung der partizipativen Prozesse an den Universitäten beiträgt und dazu etwa auch die Zusammensetzung der Senate überdenkt. In § 25 (Senat) wird in der Novelle lediglich die Möglichkeit der Distanzwahl vorgeschlagen. Wirkliche zeitgemäße und die universitäre Autonomie stärkende Reformen wie etwa ein Aufbrechen des alten „Kuriensystems“, Überlegungen zur Schaffung einer Personengruppe der Lehrenden, Stärkung der Vertretung des allgemeinen Universitätspersonals fehlen gänzlich und werden von uns dringend angeregt.

Die Autonomie einer Universität im Sinne der „Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und die Freiheit des wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre“ (§ 2 UG 2002) wie sie in Artikel 81c der Bundes-Verfassung garantiert ist, kann nur gewährleistet werden, wenn deren Mitglieder auch in die Entscheidungsfindungsprozesse eingebunden werden. Ohne ihre Einbindung verkommt der Grundsatz der Autonomie der Universitäten zum Euphemismus, der auf eine Autonomie des Managements abzielt.

Wir hätten uns darüber hinaus erwartet, dass eine so umfangreiche Novelle nicht über die Weihnachtsferien zur Begutachtung vorgelegt wird; dies umso mehr, als wir durch die Belastungen durch Covid 19 dringend Unterstützung und Entlastung gebraucht hätten.

Mit freundlichen Grüßen,

Senat, Akademie der bildenden Künste Wien, senat@akbild.ac.at

Angelika Schnell, Vorsitzende, a.schnell@akbild.ac.at

Andreas Spiegl, Stellvertretender Vorsitzender, a.spiegl@akbild.ac.at

_willi Hejda, Stellvertretende_r Vorsitzende_r, willi.hejda@reflex. at