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Stellungsnahme zur Pädagog_innenbildung Neu

Graz, Linz, Salzburg, Wien am 5. Mai 2017

Stellungnahme der Universität für angewandte Kunst Wien, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, der Universität Mozarteum Salzburg, der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz sowie der Akademie der bildenden Künste Wien zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetzes 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden sollen.

Wir weisen zum wiederholten Male auf unsere Sorge hin, dass die geplanten Neuregelungen im Zusammenhang mit den („Pädagog_innenbildung Neu“), die eine schrittweise Angleichung des Studienrechts der Universitäten an jenes der Pädagogischen Hochschulen vorsehen - und nicht umgekehrt - zu einer Umgehung und letztlich Einschränkung der Universitätsautonomie gemäß Artikel 81c Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz sowie zu einer generellen Qualitätsminderung der Lehramtsstudien führen werden. Ein weiterer problematischer Aspekt der gegenständlichen Novellierung ist die mangelnde Rechtssicherheit für die Universitäten und ihre Studierenden, die durch immer neue Detailregelungen bedingt wird, die wiederum Änderungen der Curricula nach sich ziehen werden. Des Weiteren sieht der Entwurf auch eine Verschlechterung der Studienbedingungen für die Studierenden vor. Der Entwurf wird daher in den untengenannten Punkten abgelehnt:

  • § 63 Abs 1 regelte bislang die Zulassung zu allen ordentlichen Studien. Für die Studien an Kunstuniversitäten war darin der Nachweis der künstlerischen Eignung als Voraussetzung für die Zulassung vorgesehen. Der gegenständliche Entwurf enthält nunmehr einen neuen Absatz 1a, der das Erfordernis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Lehramtsstudien nicht mehr vorsieht (der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport wird ebenso gestrichen). Die Erläuterungen zur Novelle führen dazu aus: „Ansonsten sind die Lehramtsstudien mit [sic!] künstlerischen Fächern nicht allgemein als ‚künstlerische Studien‘ zu sehen.“ Dies stellt eine gänzliche Abkehr vom status quo dar. Bislang galt es als unumstritten, dass Studierende der künstlerischen Lehramtsfächer eine eigene künstlerische Praxis entwickeln müssen und daher der Nachweis der künstlerischen Eignung eine unabdingbare Voraussetzung zur Zulassung zum Studium darstellt. Die geplante Neuregelung würde zweifelsohne zu Kosteneinsparungen führen, sie würde allerdings gleichzeitig das fachliche Niveau der künstlerischen Lehramtsstudien an den Universitäten auf jenes der Pädagogischen Hochschulen senken, mit gravierend negativen Auswirkungen auf den gesamten Bildungsbereich.

    Der Verdacht, dass die Pädagog_innenbildung Neu vor allem auf Einsparungen abzielt und dafür gravierende Qualitätsverschlechterungen in der Ausbildung der Lehrer_innen (und damit auch Qualitätsverschlechterungen des Unterrichts an den Schulen) in Kauf nimmt, stand von Anfang an im Raum. Mit dieser Regelung wird dieser Verdacht für die künstlerischen Lehramtsstudien zur Gewissheit. Gerade in einem Land wie Österreich, das sich die „Kulturnation“ auf die Fahnen schreibt und dessen Kunst- und Kulturleben auf die hochqualifizierten Absolvent_innen der Kunstuniversitäten (unter denen viele Absolvent_innen der künstlerischen Lehramtsfächer sind) angewiesen ist, mutet diese Novellierung umso ungeheuerlicher – und irrationaler – an.

    Die Möglichkeit, gemäß des neu hinzugekommenen § 58 Abs 4 in den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen, ist keinesfalls als gleichwertiger Ersatz für künstlerische Zulassungsprüfungen zu werten. Überdies wird die Differenzierung zwischen ordentlichen Studien und Lehramtsstudien aus prinzipiellen Überlegungen abgelehnt. Denn diese zielen, wie der gegenständliche Entwurf eindrücklich illustriert, auf eine Abwertung der Lehramtsstudien hin, als dem genauen Gegenteil dessen, was in der anhaltenden Bildungsdiskussion gefordert wird.
  • Die geplanten Neuregelungen zu gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien (§ 54e UG 2002, in Verbindung mit § 38 Abs 2c Hochschulgesetz 2005) würden als Kooperationsform zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nur noch ausnahmslos gemeinsam eingerichtete Studien ermöglichen. Angesichts der Tatsache, dass Pädagogische Hochschulen im Gegensatz zu den Universitäten keine institutionelle Autonomie bei der Erlassung von Studienvorschriften genießen, ist ein Zwang zu ausschließlich gemeinsam eingerichteten Studien, die nur dann zustande kommen, wenn die nicht-autonomen, den Weisungen des BMB unterliegenden Organe der PH (nachgeordnete Dienststelle) ein gleichlautendes Curriculum erlassen, aus Sicht der Universitäten verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Durch Weisungs- bzw. Genehmigungsrechte des Bundesministers/der Bundesministerin gegenüber den Pädagogischen Hochschulen würde im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zur Erlassung gleichlautender Curricula die Autonomie der Universitäten verletzt werden können. Überdies besteht noch ein weiteres, nicht auflösbares logisches Problem mit der schon in der geltenden Fassung geregelten Kooperationspflicht : Gemäß § 54 Abs. 9 UG können Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung „nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden“. Gemäß § 54e Abs.2 UG (in der Fassung des Novellierungsentwurfes) setzen gemeinsam eingerichtete Studien voraus, dass die zuständigen Organe der beteiligten Bildungseinrichtungen ein gleichlautendes Curriculum erlassen. Was passiert, wenn sich die Universitäten mit den Pädagogischen Hochschulen nicht auf ein gleichlautendes Curriculum einigen können? Oder wenn den Pädagogischen Hochschulen durch Weisung an der Zustimmung zu einem gleichlautenden Curriculum gehindert werden? Dann dürften die Universitäten, bei denen ja schwerpunktmäßig (und in den künstlerischen Fächern sogar zum weitaus überwiegenden Teil) die auch in den vergangene Jahren eingesetzte fachliche Kompetenz für die Sekundarstufe liegt, auch nicht alleine – und nicht einmal vorübergehend - ein Lehramtsstudium anbieten und durchführen, weil dann die zwingend formulierte Bedingung des § 54 Abs. 9 UG nicht erfüllt wäre. Diese Konsequenz wäre nicht nur in der Sache absurd, sondern stünde auch dem Zweck der Universitäten und deren autonomes Gestaltungsrecht diametral entgegen.
  • § 51 Abs 2 Z 10 und 11: Abschlüsse im Lehramt werden als Bachelor bzw. Master of Education (BEd bzw. MEd) normiert. Dies würde die bislang an einigen Kunstuniversitäten bestehenden Abschlüsse in den Lehramtsstudien, die den Begriff der Kunst auch in den Studienabschlüssen abbildenden (z.B. Bachelor bzw. Master of Art and Education) verunmöglichen. Angesichts der Pläne, die Kunst aus den künstlerischen Lehramtsstudien zu verbannen, erscheint diese Regelung nur folgerichtig. Wir halten sie allerdings für grundlegend falsch, ebenso wie den ihr zu Grunde gelegten Gedanken. Künstlerische Lehramtsstudien haben auf der künstlerischen Eignung von Studierenden und künstlerisch Lehrenden zu basieren. Da durch den akademischen Grad auch die Art des Studiums abgebildet werden soll, ist den Kunstuniversitäten weiterhin die Möglichkeit zu geben, in ihren Curricula einen eigenen Zusatz festzulegen. Wir empfehlen daher die Beibehaltung der bisherigen Regelungen in § 51 Abs 2 Z 10 und 11 UG 2002.
  • § 65 a Abs 1: In den Aufnahmeverfahren (pädagogische Eignung) sollen die für den Beruf der Pädagog_innen erforderlichen Kompetenzen überprüft werden. Dies ist laut derzeitigem Forschungsstand nicht möglich. Zulassungs- bzw. Aufnahmeverfahren können lediglich die Eignung für das Studium feststellen. Sollten den verantwortlichen Ministerien diesbezüglich anderslautende Forschungsergebnisse bekannt sein, bitten wir um Übermittlung der betreffenden Zitate.
§ 68 Abs 1 Z 7: Für Schulpraktika ist nur noch eine Prüfungswiederholung vorgesehen. Dies stellt einen massiven Eingriff in die Rechte der Studierenden sowie eine Verschlechterung der Studienbedingungen dar. Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum das Recht der Studierenden auf mindestens dreimalige Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung gemäß § 77 für die Schulpraktika ausgehebelt wird. Diese Bestimmung steht nicht zuletzt auch dem bestehenden und zu erwartenden Lehrer_innenmangel entgegen.
Anlage zum HS-QSG, Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den QS-Rat: Punkte 2.1. uns 2.2.: Der Fachdidaktikanteil wird nunmehr mit jeweils 20% für Bachelor- und Masterstudien im Lehramt normiert. Diese Regelung würde eine nochmalige Änderung aller Lehramtscurricula bedingen und damit die Rechtssicherheit für Studierende in den Lehramtsstudien weiter verschlechtern. Angesichts der zahlreichen Änderungen in den Lehramtsstudien in den letzten Jahren inklusive der Einführung eines neuen Unterrichtsfachs Technisches und Textiles Werken stellt sich die Frage, warum sich die Universitäten und ihre Studierenden mit einer völlig willkürlich agierenden ministeriellen „Regulierungswut“ abfinden sollen, die praktisch im Jahresrhythmus Änderungen in den Curricula bedingt. Diese Änderungen tragen nur weiter zur Verunsicherung der Studierenden bei, die sich, so steht zu befürchten, in Scharen vom Lehramt abwenden werden. Erste Anzeichen auf eine Verringerung der Anzahl der Erstinskribierenden zeigen sich bereits seit dem ersten Jahr der Umsetzung der Pädagog_innenbildung Neu.

  • Weitere Punkte:
  • § 19 Abs 2 Z 2: Die Vertretungsregelungen für das studienrechtliche Organ sind bereits jetzt in der Satzung verankert. Ein Delegationsprinzip für ein monokratisches Organ (Bescheid erlassend) und damit die Aufteilung von Aufgaben, die aus gutem Grund einem monokratischen Organ zugewiesen sind, werden als problematisch im Sinne der Rechtssicherheit gesehen. Die Ergänzung der Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben hat jedenfalls zu entfallen.
  • § 45 Abs 3: Betreffend der Wahrnehmung des Aufsichtsrechts im Einvernehmen von BMWFW mit BMB bei so genannten gemeinsam eingerichteten Studien ist festzuhalten, dass Universitäten, da gemäß Artikel 81c Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz autonom, einem gänzlich anderem Aufsichtsrecht unterliegen als die Pädagogischen Hochschulen, die nachgeordnete Dienststellen sind. Die geplante Einfügung ist zu streichen.
  • § 53: Angesichts der steigenden Lebenserwartung wird empfohlen, die Aufbewahrungsdauer von Prüfungsdaten auf 80 Jahre zu erhöhen. Weiters wäre hier zu regeln, dass nach Ablauf der Frist diese Daten dem jeweiligen Universitätsarchiv – eingerichtet nach Bundesarchivgesetz – zu übergeben sind.
  • § 54 Abs 6b: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht mehr möglich sein soll, Schulen mit denen in der Schulpraxis kooperiert wird, den Titel Kooperationsschule zu verleihen. Dies hat sich bewährt und wird von den Schulen auch gewünscht.
  • § 66 Abs 4: Es ist völlig realitätsfern über den Studierendenausweis hinausgehende Funktionalitäten von der jeweiligen Zustimmung des Studierenden abhängig zu machen, wären dadurch doch völlig unterschiedliche Bedingungen in der Studierendenverwaltung gegeben. Hier wäre darauf abzustellen, dass bei zusätzlichen Funktionen, die etwa den Datenschutz betreffen, ein diesbezüglicher Bescheid bei der Datenschutzbehörde zu erwirken ist.
§ 67 Abs 1: Da mittlerweile sowohl Abgeordnete zum Nationalrat als auch Bundesminister_innen Studierende sind, wäre diese Bestimmung zu ergänzen: Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, sowie Bundesminister_innen und Staatssekretär_innen

Dr. Gerald Bast
Rektor , Universität für Angewandte Kunst Wien

Mag. Eva Blimlinger
Rektorin, Akademie der bildenden Künste Wien

Dr. Elisabeth Freismuth
Rektorin, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

Univ. Prof. Dr. Reinhard Kannonier
Rektor, Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

Dr. Mario Kostal
Vizerektor für Lehre, Universität Mozarteum Salzburg

Mag. Ulrike Sych
Rektorin, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien