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Stellungnahme des Rektorats der Akademie der bildenden Künste Wien zu den Entwürfen zur Novellierung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie des Hochschulgesetzes 2005

14.05.2013

Da die geplanten Gesetzesänderungen zur Lehramtsausbildung eng miteinander verwoben sind, werden sie in der gegenständlichen Stellungnahme trotz unterschiedlicher Ressortzuständigkeiten gemeinsam behandelt. Die Stellungnahme ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden die fünf Hauptkritikpunkte zusammengefasst dargestellt, im zweiten Teil erfolgt die Erläuterung aller Anmerkungen im Einzelnen.

I Hauptkritikpunkte

  1. AHS-Lehramtsstudium an Pädagogischen Hochschulen - unklare Abgrenzung der Zuständigkeiten: Trotz der Erklärung, "[d]ie Zuständigkeit für das Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung" (§ 8 Abs 2 HG 2005) leisten die vorliegenden Entwürfe leider keine Abgrenzung der Zuständigkeiten. Im Gegenteil, wie aus Pressemeldungen unmittelbar nach der Präsentation der Gesetzesentwürfe hervorging, bestehen Auffassungsunterschiede zwischen den beiden Ressortverantwortlichen darüber, welche Institution in Hinkunft welche Lehramtsstudien anbieten kann. Dabei geht die Tendenz deutlich in Richtung einer Erweiterung der Studienangebote an den Pädagogischen Hochschulen, die nunmehr auch Studien auf Master-Niveau anbieten und Lehrer_innen für AHS und BHS ausbilden können, auf Bachelor-Ebene alleinzuständig, auf Master-Ebene in Kooperationen mit anderen Universitäten bzw. ausländischen Hochschulen. Das wiederum würde bedeuten, dass in Zukunft Lehrer_innen für AHS und BHS im Bachelor auf faktisch demselben Niveau wie derzeit Hauptsschullehrer_innen ausgebildet würden. (1) Die Akademie der bildenden Künste Wien bedauert es außerordentlich, dass es mit diesem Entwurf nicht gelungen ist, eine gemeinsame, qualitätsvolle Ausbildung aller Lehrer_innen der Sekundarstufe auf universitärem Niveau umzusetzen. Vielmehr sind ein Kompetenzwirrwarr sowie die Tendenz zur Qualitätsverschlechterung in der Lehramtsausbildung für AHS und BHS zu verzeichnen.
  2. Mangelnde Qualitätssicherung der Pädagogischen Hochschulen - Zementierung des parteipolitischen Einflusses in der Lehrer_innenbildung: Ein ausschließlich von BMWF und BMUKK bestellter sogenannter "Qualitätssicherungsrat" soll die Qualität der Lehramtsstudien in Zukunft sichern. Dabei wird vernachlässigt, dass bereits ein funktionierendes und europäischen Standards entsprechendes Qualitätssicherungssystem im österreichischen Hochschulsektor existiert, nämlich das im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (2) festgelegte, in dem der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) die Aufgabe übertragen wird, als nationale Qualitätssicherungsagentur zu fungieren. Die Pädagogischen Hochschulen wurden allerdings auf ausdrücklichen Wunsch des BMUKK von diesem Gesetz nicht erfasst. Hier liegt die Vermutung nahe, dass das BMUKK - im Wissen um die strukturellen Schwächen der Pädagogischen Hochschulen als nachgeordnete Dienststellen - verhindern wollte, dass diese sich Qualitätssicherungsverfahren auf der Grundlage europäischer Standards unterziehen müssen. Durch den "Qualitätssicherungsrat" wird nunmehr eine überflüssige Parallelstruktur zum bestehenden Qualitätssicherungssystem geschaffen. Der "Qualitätssicherungsrat" läuft auch strukturell europäischen Standards zuwider, nicht zuletzt durch den Bestellungsmodus der Mitglieder, der offenbar den parteipolitischen Einfluss in der österreichischen Lehrer_innenbildung verfestigen soll, siehe dazu auch die Ausführungen in Teil II dieser Stellungnahme.
  3. Umgehung der Universitätsautonomie: Zu den Aufgaben des "Qualitätssicherungsrates" soll die Erstellung von Stellungnahmen im Rahmen von Curricula-Begutachtungsverfahren zählen. Im gegenständlichen Entwurf wird dieser Passus mit einer neu hinzugefügten Regelung zu § 13 Abs 2 Z 1 UG 2002 gekoppelt, die vorsieht, dass nur jene Curricula von den Leistungsvereinbarungen zwischen Universitäten und Bund erfasst (ergo vom BMWF finanziert) werden können, für die vom "Rat" eine positive Stellungnahme abgegeben wurde. Damit beschränkt der Entwurf die Autonomie der Universitäten und umgeht das Recht der Senate gemäß § 25 Abs 1 Z 10 UG 2002, die Curricula zu erlassen. Im Falle der Gesetzeswerdung dieser Bestimmung wird zu prüfen sein, inwieweit diese Regelung auch die in Art 81c Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz normierte Universitätsautonomie verletzt. Die im HG 2005 vorgesehene Bedingung einer positiven Stellungnahme für die Aufnahme eines Curriculums in den Ziel- und Leistungsplan der Pädagogischen Hochschulen ist in Hinblick auf ihre rechtlichen Auswirkungen keineswegs vergleichbar mit der geplanten Bestimmung in § 13 Abs 2 UG 2002, es existiert lediglich eine terminologische Ähnlichkeit.
  4. Völlige Vernachlässigung der Kunst seitens des BMUKK: Aus Sicht einer Kunstuniversität ist mit besonderem Bedauern festzustellen, dass insbesondere der künstlerische Aspekt in der Ausbildung für künstlerische Unterrichtsfächer im Entwurf zum HG 2005 des BMUKK völlig vernachlässigt wird. Begriffe wie kunstgeleitete Lehre oder Entwicklung und Erschließung der Künste, auf der Ebene der Universitäten mittlerweile eine Selbstverständlichkeit, werden in der geplanten Novelle zum HG 2005 mit keinem Wort erwähnt. Offenbar plant das BMUKK, an den Pädagogischen Hochschulen in Zukunft auch für AHS und BHS (für den Pflichtschulbereich ist dies bereits jetzt der Fall) künstlerische Lehramtsstudien anzubieten, ohne jegliche Feststellung der künstlerischen Eignung der Studierenden, ohne Bezug zur künstlerischen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Praxis im Studium und ohne jegliche Anforderungen an künstlerische Qualifikationen für Lehrende. Diese - aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien für die Qualität unabdingbaren - Elemente eines künstlerischen Lehramtsstudiums werden auch in Zukunft ausschließlich in den Studien der österreichischen Kunstuniversitäten geboten.
  5. Unrealistische Einschätzung der finanziellen Auswirkungen: Das BMUKK gibt in seiner Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Novellierung die Aufwendungen für den "Qualitätssicherungsrat" (260.000 EUR jährlich, von den beiden Ressorts je zur Hälfte getragen) an und rechnet für die neuen Bachelor- und Masterstudien mit einem zusätzlichen Finanzbedarf von (niedrig angesetzten) 1,03 Mio. EUR im Endausbau, wobei durch die erwarteten Kooperationen mit Universitäten in den Masterstudien mit "kostendämpfenden Effekten" (3) gerechnet wird. Wo die Mittel für die seitens des BMUKK erwarteten Kostendämpfungen durch Kooperationen mit Universitäten herkommen sollen, lassen die Erläuterungen offen (wohl nicht aus dem Globalbudget der Universitäten - wo diese Mittel dann in anderen Bereichen fehlen würden?).

    Dem gegenüber rechnet das BMWF ebenfalls mit seiner Hälfte der Kosten des "Rates", geht jedoch in seinen Erläuterungen davon aus, dass für "die studienrechtlichen Änderungen im Universitätsgesetz 2002 […] keine zusätzlichen Kosten zu erwarten [sind]. (4) Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar, sollen doch die Lehramtsstudien für AHS und BHS durch die Reform von derzeit 9 Semestern Regelstudiendauer auf 11 Semester erhöht werden. Dass die Universitäten gemäß § 54 Abs 6a in Hinkunft auch Induktionslehrveranstaltungen anbieten können, wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings scheint das BMWF nicht vorzuhaben, diese zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch zu finanzieren. Aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien sollte es selbstverständlich sein, dass die sich aus den geplanten Gesetzesänderungen ergebenden Mehrkosten auch mit einer seriös kalkulierten Zusatzfinanzierung des Bundes an die Universitäten einhergehen. Es ist unklar, warum das BMWF für die offenkundig notwendigen Mittel zur Umsetzung des Gesetzes keine Vorsorge trifft.

    Ein weiterer wichtiger Aspekt bleibt in den finanziellen Abschätzungen beider Ressorts völlig unberücksichtigt, nämlich die zu erwartende Erhöhung der Personalkosten für Lehrer_innen: Wenn sich die Ausbildungszeit von Lehrer_innen erhöht (AHS und BHS von 9 auf 11, Volksschule von 6 auf 9 Semester) bzw. im Fall der Hauptschule-Neue Mittelschule sogar fast verdoppelt (von 6 auf 11 Semester), kann davon ausgegangen werden, dass allen Lehrer_innen ein höheres Einstiegsgehalt bzw. ein insgesamt höheres Lebenseinkommen als bislang geboten werden muss. Die durch diese Reform zu erwartenden jährlichen Zusatzkosten für Lehrer_innengehälter dürften im Endausbau für den Bund im Milliardenbereich liegen. Diese Kosten würden aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien nicht per se gegen die geplanten Novellen sprechen, weil vermehrte Investitionen in den Schul- und Bildungsbereich prinzipiell begrüßt werden. Besser bzw. länger ausgebildete Lehrkräfte haben selbstverständlich ein Anrecht auf eine adäquate Bezahlung. Das zentrale Problem besteht in der Nichterwähnung dieses zusätzlichen Finanzierungsbedarfs: Bevor eine derart tiefgreifende Reform der Pädagog_innenbildung beschlossen wird, sollten alle finanziellen Auswirkungen Berücksichtigung finden. Genau dies ist jedoch in den gegenständlichen Entwürfen nicht zu finden.

II Detailbetrachtung

  • § 8 Abs 2 Z1 und 2 HG 2005: Unserer Ansicht nach ist nicht nachvollziehbar, wie die Pädagogischen Hochschulen sich gleichsam über Nacht per Gesetz dazu qualifizieren sollen, selbständig Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramts an AHS und BHS anzubieten. Diese Gesetzesbestimmung würde zu einer Verdoppelung des Studienangebots der Universitäten führen, allerdings an den Pädagogischen Hochschulen auf niedrigerem Niveau als an den Universitäten, insbesondere in Bezug auf die fachwissenschaftlichen und künstlerischen Elemente des Studiums. Dies hätte die absurde Situation zur Folge, dass in Österreich ein und dieselbe Qualifikation durch zwei völlig unterschiedliche (und auch unterschiedlich anspruchsvolle) Studienprogramme an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen erlangt werden könnte. Aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien sollten die Pädagogischen Hochschulen keinerlei Studienprogramme alleinverantwortlich für das Lehramt an AHS und BHS anbieten können, angesichts der Desiderate, die sie in Bezug auf Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie forschungs- bzw. kunstgeleitete Lehre aufweisen. Die Akademie hält eine gemeinsame Ausbildung aller Lehrer_innen der Sekundarstufe auf Universitätsniveau für unabdingbar, um den Herausforderungen einer Wissensgesellschaft (die die Beschäftigung mit Kunst und Kultur miteinschließt) gerecht zu werden.
  • § 8 Abs 2 HG 2005 soll künftig folgenden Satz enthalten: "Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die zukünftig darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden." Abgesehen davon, dass der Relativsatz "die … hinausgehen" schlicht unverständlich ist, erscheint es aus Qualitätssicherungssicht fragwürdig, wenn Pädagogische Hochschulen durch die Kooperationen mit nicht näher charakterisierten "ausländischen Hochschulen" (5) die Kooperationsverpflichtung mit (österreichischen) Universitäten in Masterstudien umgehen könnten. Mittlerweile existiert international ein breit gefächerter Bildungsmarkt, in dem nicht alle Institutionen als seriös anzusehen sind, auch wenn sie irgendwelche Doktorgrade verleihen. Daher wäre dringend angebracht, hier zumindest die entsprechende Formulierung aus dem UG 2002 zu übernehmen und von "ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen" (zur Begriffsbestimmung siehe: § 51 Abs 2 Z 1 UG 2002) zu sprechen. Aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien ist es prinzipiell fragwürdig, wenn Institutionen wie die Pädagogischen Hochschulen, die weder in das nationale noch in das europäische Qualitätssicherungssystem eingebettet sind (sondern für die Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um genau diese Einbettung zu verhindern) Masterstudien (wenn auch nur in Kooperation) anbieten dürfen. Erst grundlegende strukturelle Änderungen an den Pädagogischen Hochschulen in Richtung autonomer Bildungseinrichtungen (keine nachgeordneten weisungsgebundenen Dienststellen!) und der damit verbundenen Integration ins bestehende nationale/europäische Qualitätssicherungssystem würden eine sinnvolle Basis für Kooperationen darstellen.

    Die gesamte Ausbildung aller künstlerisch Lehrenden für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) muss ausschließlich an den Kunstuniversitäten erfolgen (§ 8 Abs 2 im Entwurf zum HG 2005, § 54 Abs 6c im Entwurf zum UG 2002).Dies gilt auch für neu einzurichtende Studien der künstlerischen Lehramtsfächer. Eine Kooperationsverpflichtung der Kunstuniversitäten mit Pädagogischen Hochschulen zur Ausbildung von Lehrenden der künstlerischen Unterrichtsfächer für die Neue Mittelschule (§ 54 Abs 6c im Entwurf zum UG 2002) wird daher abgelehnt.
  • Gemäß § 39 Abs 1 HG 2005 sollen die Pädagogischen Hochschulen alleinverantwortlich Hochschullehrgänge anbieten können, die mit dem identen akademischen Grad wie grundständige Master-Studien (die sie nur in Kooperation anbieten dürfen) abschließen, nämlich "Master of Education (MEd)". Abgesehen davon, dass diese Regelung der Transparenz von Hochschulabschlüssen (eine alte Forderung im Rahmen des Bologna-Prozesses (6)) nicht gerade förderlich erscheint, stellt sich auch hier die Frage, was die Pädagogischen Hochschulen dazu qualifizieren würde, Weiterbildungsabschlüsse auf Master-Niveau anzubieten. Hier scheint es sich um eine rein terminologische Aufwertung zu handeln. Daher wird das alleinige Anbieten von Lehrgängen zur wissenschaftlich‐berufsfeldbezogenen Weiterbildung abgelehnt.
  • Zu § 51 Abs 2 Z 30: Diese Bestimmung lässt den studienrechtlichen Status dieser Personen völlig außer Acht. Als Absolvent_innen eines Lehramtsstudiums sind sie nicht mehr immatrikuliert und als Master-Studierende möglicherweise noch nicht zugelassen. Was sind sie dann? Daher müssen die Teilnehmer_innen von Induktionsveranstaltungen ordentliche Studierende der Universität sein und die Auswahl der Leiter_innen solcher Veranstaltungen erfolgt nach den Kriterien der jeweiligen Bildungseinrichtung. Es ist vor allem für die Studierenden eine Notwendigkeit, dass die Induktionsphase als Ganzes (nicht nur die Begleitlehrveranstaltungen) Teil des Masterstudiums ist.
  • Der "Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung" ( § 86 HG 2005 bzw. § 30a UG 2002 ) soll wie eingangs erläutert, in Zukunft die Qualität der Lehramtsausbildung sicherstellen. Qualitätssicherung wurde im Rahmen des europaweiten Bologna-Prozesses zu einem wichtigen Thema, mittlerweile existiert ein europäisches System der Qualitätssicherung, das von allen nationalen Einrichtungen verlangt, sich an bestimmte Standards in ihren Strukturen und Verfahren zu halten, den sogenannten Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area , (ESG). (7) Überprüft wird die Einhaltung dieser Standards durch Evaluierungsverfahren, die auf europäischer Ebene organisiert werden. Nur Einrichtungen, die die ESG erfüllen, werden in das Europäische Register von Qualitätssicherungsagenturen (EQAR) (8) und den Dachverband dieser Agenturen (ENQA) (9) aufgenommen. Die Republik Österreich hat sich wie alle anderen Signatarstaaten des Bologna Prozesses zur Einhaltung der ESG verpflichtet - im geplanten "Qualitätssicherungsrat" werden sie jedoch vernachlässigt, und zwar in zentralen Punkten, die die Unabhängigkeit des "Rates" und seiner Verfahren betreffen:

    - Laut Standard 3.6 sollten Einrichtungen "in einem Maße unabhängig sein, dass sie die Eigenverantwortung für ihre Aktivitäten tragen und die Entscheidungen und Empfehlungen in ihren Berichten nicht von Dritten, wie etwa Hochschulen, Ministerien oder anderen Akteuren, beeinflusst werden können." Dies muss u.a. dadurch belegt werden, dass "[d]ie Definition und Durchführung der Verfahren und Methoden, die Ernennung und Einsetzung externer Fachleute und die Festlegung der Ergebnisse ihrer Qualitätssicherungsprozesse […] autonom und unabhängig von Regierungen, Hochschulen und Organisationen mit politischem Einfluss [erfolgen]." (10) Gemäß § 30 Abs 3 UG 2002 bzw. § 86 Abs 3 HG 2005 werden die Mitglieder des "Rates" je zur Hälfte von BMUKK und BMWF bestellt. In vergleichbaren europäischen Qualitätssicherungseinrichtungen ist es jedoch üblich, dass die Mitglieder derartiger Einrichtungen durch alle beteiligten Interessensgruppen, also auch der betroffenen Universitäten/ Hochschulen und der Studierendenvertretung, nominiert werden. In seiner derzeitigen Form lässt sich dieser Passus daher wohl kaum mit den ESG in Einklang bringen.

    - § 30 Abs 3 UG 2002 bzw. § 86 Abs 3 HG 2005
    regeln, dass Inhaber_innen politischer Ämter bzw. Funkionär_innen von Parteien von der Mitgliedschaft im "Rat" ausgeschlossen sind, wenn sie eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Im Vergleich dazu sieht die analoge Regelung in § 6 Abs 2 HS-QSG einen Abstand von mindestens vier Jahren zwischen einer politischen Funktion und der Mitgliedschaft im Board vor. Der Ausschluss von Mitarbeiter_innen von BMUKK und BMWF nur im aktiven Dienststand lässt befürchten, dass Beamt_innen im Ruhestand und pensionierte Vertragsbedienstete für eine Mitgliedschaft vorgesehen sind. Es bestehen Zweifel an der Sachlichkeit der genannten Regelungen, sie dürften kaum der Unabhängigkeit des "Rates", insbesondere auch vom Einfluss politischer Parteien, dienlich sein.

    - Laut Erläuterungen des BMWF erfolgt die Festlegung der Prüfkriterien des "Qualitätsicherungsrates" durch die beiden zuständigen Bundesminister_innen, (11) was dem oben zitierten europäischen Standard 3.6 zuwiderläuft (Definition der Methoden hat autonom und unabhängig von Regierungen zu erfolgen). Gemäß europäischen Standards werden unabhängigen Qualitätssicherungseinrichtungen die Prüfkriterien nicht von obersten Organen der Exekutive vorgegeben.

    - Mangelnde Kenntnisse in Bezug auf europäischen Vereinbarungen zur Qualitätssicherung seitens beider Ressorts werden überdies dadurch demonstriert, dass als Beispiele für "international anerkannte unabhängige Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtungen" neben der AQ Austria, die als neue Agentur derzeit das Verfahren zur Aufnahme in EQAR und ENQA vorbereitet, zwei deutsche Einrichtungen genannt werden, die weder vom Deutschen Akkreditierungsrat als Qualitätssicherungseinrichtungen anerkannt noch in ENQA oder EQAR Mitglied sind und sich beide sicherlich nicht auch nicht als Qualitätssicherungseinrichtungen verstehen. Wie sie den Weg in diese Gesetzesentwürfe gefunden haben, bleibt ein Rätsel.

    - Gemäß § 30 Abs 2 UG 2002 bzw. § 86 Abs 2 HG 2005 soll der "Rat" "zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen". Hier stellt sich die Frage, wen BMWF und BMUKK für die andere Hälfte vorgesehen haben.

    - Aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien kann auf den "Rat" vollständig verzichtet werden, einzig die - längst überfällige - Einbindung der Pädagogischen Hochschulen in das bestehende Qualitätssicherungssystem für den Hochschulbereich würde eine entsprechende Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dieser Institutionen nach internationalen Standards sicherstellen.
  • Die Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 führt eine bedauerliche Tradition an Potemkin'scher Terminologie fort, die allein durch Umbenennungen Qualität vortäuscht. So werden in Hinkunft alle Hauptschulen in Neue Mittelschulen umbenannt ( § 82a Abs 1 HG 2005 ). Während sich Eltern bislang bei NMS auf bestimmte Qualitätskriterien verlassen konnten, wird dies nunmehr gegenstandslos. Die terminologische "Aufwertung" aller Hauptschulen hat keinen Qualitätseffekt und erinnert fatal an 2005, als die damaligen Pädagogischen Akademien ohne jegliche qualitätsverbessernde Maßnahmen zu Hochschulen wurden, die akademische Abschlüsse (damals noch auf Bachelor-Niveau, in Zukunft möglicherweise auch auf Master-Niveau) verleihen dürfen.
  • § 42 Abs 1a HG 2005: Es ist unverständlich, warum unter den geforderten Kompetenzen, die in den Curricula für Studien an den Pädagogischen Hochschulen abgebildet sein sollen, ausgerechnet Genderkompetenzen fehlen.
  • Die geplanten Änderungen in § 22 Abs 2 Z 6 HS-QSG sind unsystematisch, da in den Prüfbereichen für einen Audit jeweils nur institutionsübergreifende Kriterien festzulegen sind, und nicht solche nur einzelne Studienprogramme betreffend. Ansonsten handelt es sich bei den Verfahren um keinen Audit. Eine Änderung wie die geplante würde letztlich das ganze durch das HS-QSG geschaffene Qualitätssicherungssystem in Frage stellen.

Aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien gibt es keinen überzeugenden Grund, der für die geplante Reform der Lehramtsstudien in der vorliegenden Form sprechen würde. Bei einer solchen Reform sollte es nämlich vorrangig um eine möglichst qualitätsvolle Ausbildung für Lehrer_innen gehen, die diese für die Anforderungen ihres Berufes möglichst gut vorbereitet. Bei den gegenständlichen Entwürfen scheint es dagegen vorrangig darum zu gehen, die Pädagogischen Hochschulen dem Schein nach aufzuwerten, den Universitäten das Anbieten von Lehramtsstudien zu erschweren und letztlich ihre Autonomie zu unterminieren. Dass die Entwürfe keine seriöse Ausarbeitung der Folgekosten enthalten, trägt nicht zu ihrer Vertrauenswürdigkeit bei. Die geplanten Gesetzesänderungen werden daher abgelehnt.

Damit soll keinesfalls signalisiert werden, dass an den Lehramtsstudien nichts zu verbessern wäre, im Gegenteil. Allerdings sollte es aus Sicht der Akademie der bildenden Künste Wien dabei v.a. um eine tatsächliche Aufwertung aller Lehramtsstudien (gemeinsame Ausbildung aller Lehrer_innen auf universitärem Niveau) und damit letztlich auch des Lehrer_innenberufs gehen, und nicht um eine rein terminologische. Weitere wichtige Elemente einer Reform, die diese Bezeichnung verdient, wären die Einbindung der Universitäten in die Fort- und Weiterbildung der Lehrer_innen sowie in die Ausbildung der Mentor_innen für die Induktionsphase.(12) Eine Umstellung auf Bachelor/Master ist dazu weder notwendig noch sinnvoll, widerspricht dies doch letztlich dem Bologna-System, das eine Umstellung auf das zweistufige Studiensystem nur dann vorsieht, wenn der nach dem ersten Zyklus erworbene Abschluss "eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene" (13) darstellt. Genau dies ist aber im Lehramt nicht gegeben.

Mag. Eva Blimlinger, Rektorin
Mag. Dr. Andrea B. Braidt, MLitt, Vizerektorin für Kunst | Forschung
Dr. Karin Riegler, Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung
Wien, am 2. Mai 2013

(1) "Damit wird sichergestellt, dass auch Absolventen und Absolventinnen des von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit einem solchen Masterstudium an höheren Schulen eingesetzt werden können.", siehe: Erläuterungen zur Novellierung des HG 2005, Besonderer Teil S. 6.
(2) BGBl. I Nr. 74/2011
(3) Wirkungsorientierte Folgenabschätzung der Novellierung des HG 2002, S. 15.
(4) Erläuterungen zur Novellierung des UG 2002 sowie die HS-QSG, S. 1.
(5) § 8 Abs 2 führt weiter unten stehend lediglich aus, dass diese Hochschulen das Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien besitzen müssten.
(6) Vergleiche die Forderung nach einem "System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse" in der Bologna Erklärung vom 19.6.1999, http://www.bmbf.de/pubRD/bologna_deu.pdf .
(7) Für die deutsche Übersetzung, siehe: http://www.enqa.eu/files/ESG%20in%20German.pdf.
(8) http://www.eqar.eu/
(9) http://www.enqa.eu/
(10) Alle Zitate unter http://www.enqa.eu/files/ESG%20in%20German.pdf S. 41.
(11) Siehe Erläuterungen S. 5
(12) Siehe hierzu das Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz vom Oktober 2012: http://www.uniko.ac.at/upload/12_10_15_Position_der_uniko_zur_PaedagogInnenbildung_NEU.pdf .
(13) Siehe: http://www.bmbf.de/pubRD/bologna_deu.pdf