Skip to main content

Universitätsassistent_in

Extra Label
Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Do 6.9.2012

im Bereich Kunst im öffentlichen Raum am Institut für Bildende Kunst befristet bis zum 30.9.2018 (6 Jahre) im Ausmaß von 20 Stunden.

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt am Institut für bildende Kunst folgende Stelle zur Ausschreibung:

Universitätsassistent_in

im Bereich Kunst im öffentlichen Raum am Institut für Bildende Kunst befristet bis zum 30.9.2018 (6 Jahre) im Ausmaß von 20 Stunden.

Voraussetzung für die Bewerbung:

  • Ein für die Verwendung in Betracht kommendes abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium oder eine für die Verwendung in Betracht kommende gleich zu haltende künstlerische/wissenschaftliche Eignung.
  • Hervorragende Deutsch- und Englischkenntnisse;

Gewünschte Qualifikationen:

Im Hinblick auf den Aufgabenbereich, welcher insbesondere die Mitwirkung in Lehre und Forschung bei Lehrveranstaltungen im Bereich "Kunst im öffentlichen Raum", die Betreuung der Studierenden, als auch Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und Evaluierungsmaßnahmen umfasst. Es werden von den Bewerber_innen  (hervorragende) Kenntnisse und Erfahrung im künstlerischen Bereich sowie didaktisch/pädagogische und organisatorische Kompetenz erwartet. Eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit zeitgenössischer Kunst, die Fähigkeit zur Teamarbeit sowie IT-Kenntnisse werden vorausgesetzt.

Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitäten in der Gehaltsgruppe B1 beträgt derzeit Euro1.266 bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche.

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.

Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.