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Schiedskommission

An jeder Universität ist eine Schiedskommission gemäß § 43 Universitätsgesetz 2002 einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:

  1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
  2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.

Alle Organe und Angehörigen der Universität sind nach § 43 UG verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen. Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen sowie Leistungsbeurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Schiedskommission. Sie ist daher nicht berufen, z.B.: in Studienangelegenheiten, Habilitations- oder Dienstrechtsverfahren zu intervenieren. Die Schiedskommission hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

  • Dr. Elisabeth Lovrek - Vorsitzende                                               
  • Univ.-Prof. Dr. Martin Gruber-Risak - Stv. Vorsitzender  
  • Arch. DI Ulrike Koeck   
  • Thomas Wallerberger, BA       
  • MMag. Petra Streithofer
  • Dr. Kevin Fredy Hinterberger