Rechtliche Hinweise
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf das Open-Access-Publizieren und österreichisches Urheberrecht.
Urheberrecht
Als Urheber_innen können Sie über die Verwertung Ihrer Werke aus den Bereichen Literatur, bildende Künste, Ton- und Filmkunst verfügen. Sie können diese Verwertungsrechte selbst nutzen oder Ihr Werk von Dritten, wie einem Verlag, verwerten lassen, z.B. mittels einer Creative-Commons-Lizenz.
Für letzteres ist eine Übertragung bestimmter Verwertungsrechte notwendig. Im Fall von Publikationen fordern viele Verlage ein ausschließliches Verwertungsrecht ein, sodass Sie als Autor_in keine Verwertungsrechte mehr an Ihrem Werk haben (z.B. Copyright Transfer Agreements).
Autor_innenverträge
Bezogen auf das Open-Access-Publizieren – aber auch darüber hinaus – empfehlen wir deshalb, keine Verträge zu unterzeichnen, in denen Sie als Autor_innen oder Herausgeber_innen ausschließliche Rechte („exclusive rights“) an Dritte übertragen.
Bitten Sie stattdessen den Verlag, Ihren Autor_innenvertrag so anzupassen, damit zumindest ein einfaches Nutzungsrecht bei Ihnen verbleibt (Rights Retention). Damit können Sie Ihr Werk erneut auf einem Non-Profit-Dokumentenserver (Repositorium) wie A...repository veröffentlichen, am besten unter einer Creative-Commons-Lizenz.
Zweitverwertungsrecht
Zusätzlich gilt in Österreich seit 2015 das „Zweitverwertungsrecht“ (§37a öUrhG). Es erlaubt Urheber_innen ihr Werk – unter bestimmten Voraussetzungen – erneut zu veröffentlichen, auch wenn diese keine Verwertungsrechte mehr an ihrem Werk haben.
Obwohl dieses Recht vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, könnte der Fall eintreten, dass nicht alle Voraussetzungen für eine Zweitverwertung erfüllt werden können.
Daher empfehlen wir, mit dem Verlag vertraglich zu vereinbaren, dass Sie Ihr Werk zumindest auf einem Non-Profit-Dokumentenserver frei zugänglich machen dürfen (= einfaches Nutzungsrecht).
Viele Verlage haben inzwischen eigene Richtlinien für erneute Veröffentlichungen bzw. Selbstarchivierung auf Repositorien. Meist umfassen diese die akzeptierte Manuskriptversion, die nach einer bestimmten Sperrfrist (z.B. 12 oder 24 Monate) frei zugänglich gemacht werden darf. Finden Sie auf Open Policy Finder heraus, ob und unter welchen Bedingungen Ihr Verlag eine erneute Veröffentlichung erlaubt.
Beiträge in Sammelbänden
Im Kontext von Open-Access-Publizieren kann die gesetzliche Bestimmung „Beiträge zu Sammlungen“ (§36 öUrhG) ebenfalls relevant sein. Diese sieht vor, dass Urheber_innen unter bestimmten Umständen, ihre Werke (z.B. Texte, Bilder, Videos) in einer Sammlung selbst erneut zu veröffentlichen. Als Sammlung gilt, wenn eine solche periodisch erscheint (z.B. Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch).
Zu beachten ist, dass die die Anwendung dieser Bestimmung vertraglich jedoch ausgeschlossen werden kann. In der Praxis schließen Verlage eine entsprechende Anwendung auch häufig aus. Prüfen Sie daher genau, welche Bedingungen Ihr Autor_innenvertrag enthält.
Weiterführende Informationen
- Rechtsfragen zum Open-Access-Publizieren (Open Access Office, Universität Wien).
- Rechtliches zu Open-Access-Publizieren in Österreich (open-access.network).
- Rechtliche Grundlagen für Verlagsverträge [Autor_innenverträge] (open-access.network).
- Pascal Braak, Hans de Jonge, Giulia Trentacosti, Irene Verhagen, Saskia Woutersen-Windhouwer. (2024). Guide to Creative Commons for Scholarly Publications and Educational Resources. DOI: 10.5281/zenodo.13691572.
- Till Kreutzer. (2016). Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen.
- Seyavash Amini, Nikolaus Forgó. (2009). Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Multimedia an Hochschulen. Ein Leitfaden für die Praxis am Beispiel der Universität Wien
- Chiara Somajni, Erzsébet Tóth-Czifra, Chiara Barbieri, Suzanna Marazza and Iolanda Pensa. (2024). Open Science for Arts, Design and Music: Guidelines for Researchers, Librarians and Practitioners in the Humanities. DOI: 10.5281/zenodo.13896781, insbesondere S. 29ff.
- Veronika Fischer unter Mitarbeit von Grischka Petri. (2022). Bildrechte in der kunsthistorischen Praxis – ein Leitfaden. DOI: 10.11588/artdok.00007769.
Alle Angaben auf dieser Seite dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen.