Skip to main content

Universitätsprofessur

Extra Label
Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Di 12.4.2011

gem. § 99 UG für die Studienrichtung Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt Objekt - Bildhauerei am Institut für Bildende Kunst. Diese Professur wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab 01.10.2011 bis 30.09.2016 vergeben.

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:

Universitätsprofessur

gem. § 99 UG für die Studienrichtung Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt Objekt - Bildhauerei am Institut für Bildende Kunst. Diese Professur wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab 01.10.2011 bis 30.09.2016 vergeben.

Voraussetzungen für die Bewerbung:

  • hervorragende künstlerische Qualifikation im Bereich Objekt-Bildhauerei, unter Berücksichtigung eines Werkbegriffs, der diesen Inhalt formal wie methodisch reflektiert. Im Sinne eines transdisziplinären Kunstbegriffs sollten die Berührungspunkte zu anderen Disziplinen, Medien und Genres berücksichtigt werden.
  • eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts- bzw. Hochschulausbildung oder entsprechend hohe künstlerische und berufliche Qualifikation
  • der Nachweis internationaler Ausstellungstätigkeit
  • der Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung
  • die Kompetenz zur Leitung eines Ordinariats
  • Bereitschaft zur Mitarbeit in den Universitätsgremien und Kooperation mit den Mitarbeiter_innen

Zur Lehrverpflichtung gehört der künstlerische Einzelunterricht im Ausmaß von 17 Unterrichtsstunden pro Woche und die Leitung der betreffenden Klasse am Institut für Bildende Kunst.

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.

Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.