Geschäftsordnung des Senats
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Akademie der bildenden Künste Wien sowie für alle vom Senat eingesetzten Kommissionen und Kollegialorgane (§ 25 Abs 7 und 8 UG), sofern unter § 9 nicht anders bestimmt
§ 2 Zusammensetzung des Senats
(1) Der Senat besteht aus 26 Mitgliedern.
(a)Die Zusammensetzung ist folgendermaßen festgelegt:
i. Dreizehn Vertreter_innen der Universitätsprofessor_innen einschließlich der Leiter_innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessor_innen sind;
ii. Sechs Vertreter_innen der Gruppe der Universitätsdozent_innen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.
iii. Sechs Vertreter_innen der Studierenden;
iv. Eine Vertreter_in des allgemeinen Universitätspersonals.
(2) Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Oktober einer Amtsperiode und endet nach drei Jahren am 30. September.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personengruppe der Universitätsprofessor_innen und die Personengruppe der Universitätsdozent_innen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb und des allgemeinen Universitätspersonals werden gewählt (§ 25 Abs 4 UG). Die Vertreter_innen der Studierenden werden entsendet (§ 32 Abs. 1 HSG).
(4) Für den Senat gilt die Verschwiegenheitspflicht (§ 48 UG).
(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft von Senat und Arbeitskreis für Gleichberechtigungsfragen (AfG) ist unzulässig (§ 42 Abs. 2 UG).
(6) Die Mitgliedschaft zum Senat endet in folgenden Fällen:
(a) durch begründeten Rücktritt;
(b) durch den Verlust der Zugehörigkeit zur jeweiligen Personengruppe (§ 25 Abs. 4 Z 1 bis 3 UG), mit folgender Ausnahme: Die Aufnahme oder Zurücklegung einer Funktion als Leiter_in von wissenschaftlichen oder künstlerischen Organisationseinheiten der Universität während der Funktionsperiode des Senates berührt ein bestehendes Senatsmandat nicht;
(c) durch Tod;
(d) die Mitgliedschaft der Studierenden dauert an, bis eine neue Entsendung mitgeteilt wird.
Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitz des Senats abzugeben. Der Vorsitz des Senats hat den Vorsitz der zuständigen Wahlkommission unverzüglich vom Vorliegen einer Rücktrittserklärung nach § 2 Abs. 6 (a) zu informieren.
(7) Das Büro des Senats unterstützt den Senat und die vom Senat eingesetzten Kollegialorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 3 Konstituierung des Senats
(1) Der Senat wird von der Rektor_in zu einer konstituierenden Sitzung einberufen. Bis zur Vorsitzwahl wird die Sitzung von der Rektor_in geleitet.
(2) Der Vorsitz sowie bis zu zwei Stellvertreter_innen sind in
geheimer Abstimmung mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Werden zwei Stellvertreter_innen gewählt, ist anlässlich der Wahl festzulegen, in welcher Reihenfolge erste und zweite Stellvertretung im Fall der Verhinderung des Vorsitzes zur Vertretung berufen sind.
§ 4 Sitzungen
(1) Sitzungen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 48 UG).
(2) Einberufung von Sitzungen:
(a) Erfolgen in der Regel durch den Vorsitz.
(b) Die Einladung hat wenigstens 5 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Sitzungstermin an Mitglieder und Ersatzmitglieder zu ergehen und die Gegenstände der Tagesordnung in Stichworten zu enthalten, wobei auf ausdrücklichen Wunsch eines antragstellenden Mitgliedes relevante Unterlagen zu deren_dessen Antrag der Einladung beizuschließen sind. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form an die E-Mail-Adressen der Mitglieder und den AfG, sowie die Information über die Tagesordnung an die Ersatzmitglieder.
(c) Zu einzelnen Gegenständen können zur Beratung Auskunftspersonen und Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Regelungen zur Teilnahme:
(a) Im Regelfall sehen die Sitzungen die persönliche Anwesenheit vor.
(b) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dem Vorsitz dies ehestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
(c) Bei Senatssitzungen wird entsprechend der Listenreihung das Ersatzmitglied vom Senatsbüro informiert und zur entsprechenden Sitzung eingeladen. Bei allen anderen Kollegialorganen des Senats sind der Vorsitz und das jeweilige Ersatzmitglied zu informieren.
(d) Sind entsendete Studierende an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, informieren diese die Ersatzmitglieder selbständig, und geben die Änderung bis vor Sitzungsbeginn dem Senat schriftlich bekannt.
(e) Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Ablauf:
(a) Nach Eröffnung der Sitzung ist vom Vorsitz festzustellen, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Das Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (oder entsprechende Ersatzmitglieder) persönlich anwesend sind.
(b) Sodann hat der Vorsitz die Tagesordnung unter Bedachtnahme auf allfällige Ergänzungen zu verlesen und allfällige Dringlichkeitsanträge zur Abstimmung zu bringen.
(c) Der Vorsitz hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung jenem Mitglied als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
(d) Daraufhin ist die Debatte vom Vorsitz zu eröffnen.
(e) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitz zu diesem Punkt zu sprechen.
(f) Der Vorsitz hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Redner_innenliste anzulegen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlusswort der Antragsteller_in zu.
(g) Folgenden Wortmeldungen ist sofort stattzugeben:
i Wortmeldungen „Rufe zur Geschäftsordnung“ (wenn diejenige Person, die sich zu Wort gemeldet hat auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will).
ii Wortmeldungen „zur Berichtigung“ (wenn diejenige Person, die sich zu Wort gemeldet hat, die Redner_in sachlich zu berichtigen, nicht aber eine gegenteilige Meinung äußern will; beschränkt auf objektive Tatsachenfeststellungen).
(h)Der Vorsitz hat auf eine ordnungsgemäße Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken und mit dem „Ruf zur Sache“ darauf hinzuweisen, wenn Debatten vom Thema abweichen. Der Senat kann auf Antrag beschließen, bei einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Redner_innen keine weiteren mehr zuzulassen (Schluss der Redner_innenliste) bzw. die Debatte über einen Tagesordnungspunkt zu beenden (Schluss der Debatte). Über entsprechende Anträge ist sogleich abzustimmen und danach die vorab angelegte Redner_innenliste abschließend einzuhalten.
(i) Nach Schluss der Debatte ist bei Vorliegen eines Antrages über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
(5) Tagesordnung:
(a) Die Tagesordnung der Sitzung ist vom Vorsitz festzulegen und enthält Termin und Ort der Sitzung sowie die zu diskutierenden Tagesordnungspunkte (TOP).
(b) Der Vorsitz hat auf Verlangen eines Mitgliedes Anträge auf Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern ihm_ihr diese spätestens 10 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Sitzungstermin schriftlich bekannt gegeben werden.
(c) Unter Punkt 1 der Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen, sowie Anträge zur Änderung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) und die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung aufzunehmen. Berichtigungen, Einwände oder Ergänzungen zum Protokoll müssen bis längstens zwei Arbeitstage vor Sitzungsbeginn schriftlich beim Vorsitz eingebracht werden.
(d) Nach Eröffnung der Sitzung kann die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung in Form eines Dringlichkeitsantrages verlangt werden.
§ 5 Beschlussfassungen
(1) Beschlussfassungen in den Sitzungen:
(a) Beschlüsse werden durch Abstimmungen ermittelt.
(b) Anträge denen mehr als die Hälfte der stimmberechtigen Anwesenden zustimmen gelten als angenommen und beschlossen.
(c) Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand (Zustimmung) oder im Fall der geheimen Abstimmung durch Abgabe eines Stimmzettels.
(d) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt persönlich. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(e) Stimmenthaltungen werden nicht als Zustimmung gewertet.
(f) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(g) Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifelsfalle der Vorsitz.
(2) Umlaufbeschlüsse:
(a) In besonders dringlichen Fällen, bei denen einzelne Punkte noch vor der nächsten Senatssitzung entschieden werden müssen, kann der Vorsitz einen Umlaufbeschluss verfügen. Es sind in diesem Fall keine Punkte zulässig, die Wahlen und/oder geheime Abstimmungen oder Zweidrittelmehrheiten erfordern.
(b) Für Umlaufbeschlüsse (über E-Mail) muss den Mitgliedern ein geeigneter Zeitraum zur Abstimmung gewährt werden von mindestens 48 Stunden bis zu maximal einer Woche. Der entsprechende Zeitraum wird vom Vorsitz festgelegt und muss im Antrag festgehalten werden. Mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder müssen zustimmen damit ein Antrag als angenommen gilt. Jeder Antrag muss kurz begründet werden und so gefasst sein, dass darüber einfach mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt werden kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(c) Der Vorsitz hat das Ergebnis nach der Abstimmung per Umlauf den Mitgliedern mitzuteilen sowie in das Protokoll in der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(3) Beschlussfassung zur Ermittlung von Personen:
(a) Personen werden von Mitgliedern des Senats nominiert und zur Abstimmung gebracht. Stimmt dem Antrag mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zu gilt er als angenommen.
(b) Personen werden über Wahl ermittelt, wenn mehrere Personen zur Wahl stehen. Grundsätzlich werden Personen, die zur Wahl stehen über die Abgabe von Stimmzettel ermittelt.
(c) Für die Wahl von Personen gilt folgende Regel:
i. Vor der Ermittlung der Person/Position können von den anwesenden Mitgliedern Kandidat_innen vorgeschlagen werden.
ii. Die vorgeschlagenen Kanditat_innen müssen vorab bekanntgeben, ob sie die Nominierung annehmen.
iii. Eine Person gilt als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält.
iv. Wird bei der Wahl für eine Person keine absolute Mehrheit erreicht, so ist in einem weiteren Wahlvorgang vorerst eine Entscheidung unter den stimmenschwächeren Personen herbeizuführen. Führt dies zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.
v. In weiterer Folge wird zwischen der durch diesen Vorgang ermittelten Person und jener Person, die als stimmenstärkste aus der ersten Runde hervorgegangen ist, gewählt. Führt auch dies zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.
vi. Die Wahl erfolgt jeweils für eine Position gesondert.
§ 6 Protokolle:
(a) Über jede Sitzung des Senates ist ein Protokoll zu führen.
(b) Die Führung des Protokolls obliegt einer Schriftführer_in, die_der vom Vorsitz bestellt wird. Die schriftführende Person muss nicht Mitglied des Senates sein.
(c) Das Protokoll hat zu enthalten:
i. Tag, Ort und Dauer der Sitzung
ii. die Namen aller Anwesenden
iii. die beschlossene Tagesordnung
iv. alle Beschlussfassungen und Abstimmungsergebnisse und deren ziffernmäßiges Ergebnis
v. die Geschäftsordnungsrufe
vi. die Wortmeldungen eines Mitgliedes auf eigenes Verlangen zur Aufnahme ins Protokoll
(d) Die Reinschrift des Protokolls ist vom Vorsitz und von der Schriftführer_in zu unterschreiben.
(e) Das Protokoll samt Beilagen ist gemeinsam mit der Aussendung der Einladung zur kommenden Sitzung an Mitglieder in elektronischer Form an deren E-Mail-Adressen zuzusenden und auf Anfrage ist den Ersatzmitgliedern Einsicht zu gewähren. Das Protokoll der letzten Sitzung im Studienjahr wird spätestens zwei Wochen nach der Sitzung übermittelt.
(f) Erfolgt eine Berichtigung des Protokolls, so ist dies in der folgenden Sitzung kundzutun und ins Protokoll aufzunehmen. Eine vollständige, berichtigte Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern zuzusenden.
§7 Videokonferenzen
(1) In begründeten Fällen kann der Vorsitz nach Einholung der schriftlichen Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Senats oder des Kollegialorgans eine Sitzung als Videokonferenz einberufen (§ 20 Abs 3a UG). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz.
(2) Die Vertraulichkeit der Videokonferenz muss gegeben sein. Nichtteilnehmende Dritte dürfen keinen Informationszugang haben. Die einzelnen Mitglieder sowie Gäste geben zu Beginn der Sitzung ausdrücklich zu Protokoll, dass sie sich jeweils allein im Raum befinden (ausgenommen sind Betreuungspflichten) und haben sicherzustellen, dass für die Dauer der Videokonferenz keine weitere Person den Raum betritt. Über Betreuungspflichten muss zu Beginn der Sitzung informiert werden.
(3) Bei geheimen Abstimmungen muss die Anonymität ebenso sichergestellt sein wie die Zurverfügungstellung des Abstimmungsresultats für alle Abstimmenden.
§ 8 Senatswahl
(1) Wird in Satzungsteil 1 WAHLORDNUNGEN III. Wahlordnung für den Senat geregelt.
§ 9 Kollegialorgane des Senats (§ 25 Abs 7 und 8 UG)
Zu den entscheidungsbefugten Kollegialorganen des Senats (§ 25 Abs. 8 UG) zählen u. a.:
- Curricula-Kommissionen
- Berufungskommissionen
- Habilitationskommissionen
(1) Curricula-Kommissionen
(a) Die Curricula-Kommissionen werden vom Senat für die Dauer der entsprechenden Senatsperiode eingerichtet. Sie beginnt jeweils am 1. Oktober einer Amtsperiode und endet nach drei Jahren am 30. September.
(b) Für die verschiedenen Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien können eigene Curricula-Kommission eingerichtet werden. Dabei können fachverwandte Studien in einer Curriculumskommission gebündelt werden.
(c) Eine Curriculumskommission setzt sich paritätisch aus je zwei bis vier Vertreter_innen (plus der jeweilig entsprechenden Ersatzmitglieder) der folgenden Personengruppen zusammen:
i. Universitätsprofessor_innen,
ii. Universitätsdozent_innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen im Forschungs- und Lehrbetrieb,
iii. Studierende.
Die Vertreter_innen der jeweiligen Personengruppe sind von der jeweiligen Gruppe im Senat zu nominieren. Die Vertreter_innen der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerinnenschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien zu entsenden.
(d) Die konstituierende Sitzung einer Curriculumskommission ist vom Senatsvorsitz einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzes zu leiten.
(e) Der Vorsitz der Curriculumskommission, sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, sind aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen.
(f) Bei Bedarf ist der Vorsitz der jeweiligen Curriculumskommission auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Diesem Verlangen ist eine Liste der entsprechenden Tagesordnungspunkte beizulegen. Die Einladung zur Sitzung hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen.
(g) Die Beschlussfassungen bezüglich der Curricula bedürfen der Genehmigung des Senats.
(2) Berufungskommissionen
(a) Der Senat hat, nach dem das Rektorat den Senat über eine Ausschreibung nach § 98 UG in Kenntnis gesetzt hat, ehestmöglich eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission mit 9 Mitgliedern einzusetzen.
(b) Die Universitätsprofessor_innen stellen 5 Mitglieder. Eine Person dieser Personengruppe muss ein facheinschlägig qualifiziertes, externes (d.h. nicht der Akademie angehöriges) Mitglied sein.
(c) Die Studierenden wie auch die Personengruppe der Universitätsdozent_innen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb stellen je 2 Mitglieder.
(d) Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Berufungskommission werden durch die Vertreter_innen der jeweiligen Gruppe im Senat nominiert. Laut Gleichstellungs- und Frauenförderungsplan ist darauf zu achten, dass sich die Zusammensetzung der Berufungskommission an einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis orientiert.
(e) Die Personengruppe der Universitätsprofessor_innen nominiert mindestens ein_e interne und ein_e externe Gutachter_in. Gutachter_innen dürfen nicht gleichzeitig der Berufungskommission angehören.
(f) Die konstituierende Sitzung einer Berufungskommission ist vom Senatsvorsitz spätestens 2 Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist einzuberufen und mit gleichzeitiger Anwesenheit der Rektor_in bis zur Wahl des Vorsitzes zu leiten. In dieser Sitzung soll der Zeitplan des Berufungsverfahrens erstellt werden.
(g) Der Vorsitz einer Berufungskommission, sowie die Stellvertretung des Vorsitzes, ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder wählen.
(h) Das Informationsblatt zu Compliance Regeln wird allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Die Berufungskommission hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Kriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Alle Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien erfüllen, sind den Gutachter_innen zu übermitteln.
(i) Die Berufungskommission erstellt auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Gutachten eine Liste von geeigneten Kandidat_innen, denen Gelegenheit zu geben ist, sich im Hearing zu präsentieren.
(j) Auf der Grundlage der Hearings, der vorliegenden Bewerbungsunterlagen, der Gutachten und Stellungnahmen erstellt die Berufungskommission einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die 3 für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidat_innen zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als 3 Bewerber_innen ist besonders zu begründen.
(3) Habilitationskommissionen
(a) Der Senat hat nach Übermittlung des Antrags durch das Rektorat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 UG), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen (5-2-2 oder 3-1-1). Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessor_innen sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied.
(b) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreter_innen der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat nominiert bzw. durch die Vertreter_innen der Studierenden durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden (§ 32 Abs. 1 HSG) entsendet.
(c) Die Mitglieder des Senats aus dem Kreis der Universitätsprofessor_innen müssen mindestens je zwei interne und zwei externe Gutachter_innen nominieren (§ 103 Abs. 5 UG). Gutachter_innen dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein.
(d) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom Senatsvorsitz einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzes zu leiten. Der Vorsitz der Habilitationskommission, sowie die Stellvertretung des Vorsitzes, sind mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Universitätsprofessor_innen bzw. Mitglieder mit einer veni docendi (ordentliche Mitglieder der Kommission) zu wählen.
(e) Ablauf:
i. Die Habilitationskommission hat die künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger von den Antragsteller_innen zusätzlich vorgelegter Gutachten über die von den Bewerber_innen vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit den Bewerber_innen über deren wissenschaftlichen Veröffentlichungen bzw. künstlerische Arbeiten durchzuführen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.
ii. Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Bewerber_innen über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hierzu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, zu beauftragen, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens ausreichend zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit der Habilitationswerber_innen schriftliche Gutachten über deren didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu erstellen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von den Antragsteller_innen zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, Nachweise über absolvierte hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.
iii. Die Habilitationskommission hat mit Beschluss zu entscheiden, ob die Bewerber_in im beantragten Habilitationsfach den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden künstlerischen oder wissenschaftlichen Qualifikation und der entsprechenden didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Bei dieser Entscheidung gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.
iv. Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen und so zeitgerecht abzuschließen, dass die Entscheidung des Rektorats über den Habilitationsantrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags beim Rektorat erlassen werden kann.
v. Der Beschluss der Habilitationskommission samt allen Verfahrensakten sind dem Rektorat vom Vorsitz der Habilitationskommission zu übermitteln.
§ 10 Schiedskommission (gem. §43 UG)
(1) Dem Senat obliegt die Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds und je eines weiblichen und männlichen Ersatzmitglieds für die Schiedskommission für eine Funktionsperiode von 2 Jahren (§ 25 Abs. 1 Z 19 UG).
(2) Gem. § 43 Abs. 9 UG müssen, die zu nominierenden Mitglieder der Schiedskommission keine Angehörigen der Universität sein.