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Stellungnahme der Akademie der bildenden Künste Wien zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG und das Forschungsorganisationsgesetz - FOG geändert werden sollen

19.8.2015

Die Akademie der bildenden Künste Wien nimmt wie folgt Stellung: Besonders befürwortet wird die Einführung des künstlerischen Doktorrats sowie des Tenure Track Modells. Abgelehnt werden in dieser Form die Regelungen zur Aufnahme von assoziierten Professor_innen in die Professor_innenkurie. Vielmehr spricht sich die Akademie der bildenden Künste Wien für eine einheitliche Hochschullehrer_innenkurie aus, in der alle künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen vertreten sind – analog zu deren gemeinsamen Vertretung durch den Betriebsrat.

Zu den einzelnen Punkten:

Ad Entwicklungsplan § 13b. (1)

Die nun beabsichtigte inhaltliche und strukturelle Determinierung des Entwicklungsplanes durch die Leistungsvereinbarung ist eine Beschränkung der Autonomie wie sie dem Grunde nach im UG 2002 definiert ist und ist daher abzulehnen.

Der Gesetzgeber hat bisher sehr bewusst nur ganz wenige Inhalte des Entwicklungsplans festgelegt, weil dessen Gestaltung einen wichtigen Bereich der universitären Autonomie darstellt. Mit der Aufnahme der Personalplanung in den Entwicklungsplan würde die Autonomie in diesem Bereich abgeschafft.

Abgesehen davon, dass das Instrument einer „rollierenden Planung“ ein veraltetes Konzept darstellt, bleibt vollkommen unklar, was in diesem Zusammenhang konkret mit rollierender Planung im Entwicklungsplan für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden gemeint ist. Rollierende Planung würde ja bedeuten, dass der Entwicklungsplan permanent zu überarbeiten und daher auch neu zu beschließen wäre. Die obersten Organe der Universität – Universitätsrat, Rektorat und Senat – wären somit permanent mit Genehmigungsverfahren beschäftigt, und diese Art von selbstreferentiellen Systemen kann nicht im Sinne einer zukunftsorientierten Universität sein. Rollierende Planungen sind, wenn überhaupt, nicht für Strategisches sondern vielmehr für Operatives zu normieren, also sicherlich nicht für den Entwicklungsplan. Rollierende Planung ist ja bereits durch die Begleitgespräche zur Leistungsvereinbarung sowie durch das Beteiligungscontrolling gegeben.

Aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Inputgrößen (zB Studierendenanzahl, Budget) kann der Personalbedarf nie genau geplant werden. Insbesondere die Nennung einer konkreten Stellenanzahl für die § 99 Professuren würde zu einem behäbigen und unflexiblen Personalmanagement führen. Gerade die Institution der nach § 99 Abs 1 befristeten Professuren würde so konterkariert, denn es müsste auch hier jedes Mal eine Änderung des EP durchgeführt werden, um eine nicht im EP vorgesehene § 99-Professur zu realisieren. Vor allem auf die Einwerbung von befristeten Stiftungsprofessuren würde diese Neuregelung einen negativen Einfluss haben und das Verfahren unnötig erschweren und verzögern. Die Einwerbung einer Finanzierung für diese Stellen hängt meist von unvorhersehbaren Umständen (zB die Wirtschaftslage, neueste wissenschaftlichen/künstlerischen Entwicklungen) ab, die sich nicht mittels 6-Jahres-Planung vorhersagen lassen.

Ebenso erscheint die Fristsetzung, dass die Veröffentlichung des neuen EP jeweils auf einen Zeitpunkt vor der nächsten Leistungsvereinbarung (LV) abzustellen sei, wenig sinnvoll.
Aus systematischen Gründen ist der Satz „Der Universitätsrat hat den Entwicklungsplan nach dessen Genehmigung an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.“ nach §21 Abs 1, Ziff. 1 einzufügen.

Ad Universitätsrat § 21 (1)

Die Ergänzung des Satzes „Der Universitätsrat hat i n seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:“ ist in hohem Maße widersprüchlich und irreführend. Wenn es sich tatsächlich um ein Aufsichtsorgan handeln sollte, so stellen die Begriffe „begleitend“ und „vorausschauend“ einen Pleonasmus dar, denn beide Eigenschaften gehören implizit zu den Aufgaben eines Aufsichtsorgans.

Nun ist aber die Frage zu stellen, inwiefern der Universitätsrat überhaupt ein Aufsichtsorgan ist. Die Rechtsaufsicht und die Aufsicht sind in §9 und §45 UG 2002 geregelt, und dort ist festgehalten, dass der Bund in den benannten Fällen die Aufsicht innehat. Selbstverständlich lassen sich aus dem Aufgabenprofil des Universitätsrates einem Aufsichtsrat ähnliche Verpflichtungen ableiten, die Bezeichnung Aufsichtsorgan hingegen ist angesichts der Verwendung und Anwendung vor allem im hoheitlichen Bereich missverständlich. Die Ergänzung wäre daher zu streichen.

Ad Universitätsrat § 21 (4)

Angesicht der zunehmenden Bedeutung und Notwendigkeiten von Compliance Regelungen und Entparteipolitisierung wären Abs 4 folgendermaßen zu ändern und mit Abs 5 zusammenzuführen:

(4) Zum Mitglied des Universitätsrates dürfen nicht ernannt werden:

  1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretär_innen (1), Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei innehaben sowie Volksanwält_innen, der Präsident/die Präsidentin des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen oder die Funktion der Rektorin/des Rektors, der Vizerektorin/des Vizerektors an einer staatlichen österreichischen Universität in den letzten vier Jahren ausgeübt haben;
  2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen, sowie parlamentarische Mitarbeiter_innen im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  3. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  4. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984 );
  5. Mitarbeiter_innen des Kabinetts eines Bundesministers, einer Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs/einer Staatssekretärin oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
  6. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.
  7. Personen, die bereits fünf oder mehr Aufsichtsratsmandate innehaben.
  8. Universitätsangehörige gemäß §§ 125, 126, 132 und 133, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, Mitglieder der Schiedskommission der Universität, Mitglieder eines obersten Organs einer anderen österreichischen Universität und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums bis längstens vier Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Tätigkeit oder Funktion.

(5) Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität sind unzulässig. Ein Mitglied eines Universitätsrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Universitätsrats stehen.

Ad Universitätsrat § 21 (1) Z 13

Der letzte Satz jetzt: „der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen“; sollte lauten: Der jährliche Bericht ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

Ad Universitätsrat § 21 (16)

Generell wäre zu überlegen, ob nicht im Sinne der Transparenz und Verhinderung diverser Einkommensdebatten nicht nur für die Vergütung der Universitätsrätinnen und –räte sondern auch für die Gehälter der Rektor_innen und Vizerektor_innen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers Obergrenzen festgesetzt werden, wobei auch hier für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können.

Ad Wiederbestellung des Rektors oder der Rektorin §23b

Im Sinne einer Klärung des Verfahrensablaufs bei der Wiederbestellung wäre folgende Formulierung sinnvoll:
§ 23b. Wenn die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt gibt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, so kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn zunächst der Senat und dann der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederbestellungen sind zulässig.

Ad Forschungsförderung und Auftragsforschung § 26 (1)

Die Aufnahme der Entwicklung und Erschließung der Künste als Pendant zur wissenschaftlichen Forschung wird sehr begrüßt.

Ad Begriffsbestimmung § 51 (2) Z 12a

Die Akademie der bildenden Künste Wien begrüßt ausdrücklich die Einführung des künstlerischen Doktorats. Damit wird für die Laufbahnen künstlerischer Mitarbeiter_innen die Lücke zwischen Diplom/Masterabschluss und künstlerischer Habilitation geschlossen. Insbesondere ist die Einführung eines künstlerischen Doktorrats auch für die Möglichkeit von PostDoc Stipendien sowie PostDoc Stellen im Bereich der Forschungsförderung (zB PEEK des FWF) von essentieller Bedeutung. Durch die international anerkannte und wegweisende Position Österreichs im Bereich des arts-based research erfährt diese durch die Einführung eines künstlerischen Doktorrats eine weitere Profilierung.

Entgegen der Auffassung des Wissenschafts- – und eben nicht Kunstrates – gibt es betreffend den Leistungsnachweis für das künstlerische Doktorat keinerlei Unklarheit (wie es diese Unklarheit auch nicht für das künstlerische Diplom oder die künstlerische Habilitation gibt). Das Kennzeichen – um den Wissenschaftsrat zu paraphrasieren – des künstlerischen Doktorats ist ganz im Sinne der Salzburg Principles der EUA zum Doktorat die Fähigkeit zur selbstverantwortlichen und eigenständig durchgeführten, hochstehenden Entwicklung und Erschließung der Künste, einem Prozess dem eine Reflexion der eigenen Methodik im Sinne einer Nachvollziehbarkeit der Ergebnisses inne wohnt.

Der Wissenschaftsrat, der einwendet, dass die Produktion eines Kunstwerks nicht als Nachweis für eine Promotionsreife gelten kann, legt seiner Einschätzung einen Werkbegriff zu Grunde der keinerlei Kontextualisierung und Reflexion beinhaltet und lediglich auf ein Einzelwerk abstellt. Ein derartiger Werkbegriff ist völlig überaltert und findet an modernen Kunstuniversitäten keinerlei Entsprechung. Ein Blick in die aktuelle internationalen Kunstproduktion, wie sie etwa auf der Biennale di Venezia 2015 oder der letzten documenta 2012 gezeigt und diskutiert wird, zeigt eine völlig andere Entwicklung. Das künstlerische Doktorrat würde – neben den im oberen Absatz erläuterten strukturellen Lückenschließung in der akademischen Ausbildung – zu einer fachlichen Klärung und Abgrenzung der einzelnen Bereiche beitragen und gegen eine Beliebigkeit, die auf die Nichterbringung von künstlerischen Leistungsnachweisen abstellt, wirken.

Ad Rechte und Pflichten der Studierenden § 59 (5)

Auch der Österreichischen Nationalbibliothek ist lediglich eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation abzuliefern, da es sich ja um ein autonom entwickeltes künstlerisches Werk handelt:
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

Ad Allgemeine Universitätsreife § 64 (1)

Die Aufnahme des IB bzw. des europäischen Abiturzeugnisses in die taxative Liste von Dokumenten, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, wird mit einem VwGH-Entscheid und einem völkerrechtlichem Vertrag begründet. Es wäre zu empfehlen, wenn auch auf die entsprechenden Texte in den Erläuterungen verwiesen werden würde. Das IB wurde bisher gem. Empfehlungen des bmwfw nur bei Erfüllung entsprechender Kriterien erfüllt – sieh dazu die derzeit gültige Empfehlung des bmwfw: http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/IB_2011.pdf.

Ad Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien § 71e (3)

Die vorliegende Novellierung sieht die Möglichkeit im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen festzulegen, lediglich für Master- und PhD-Doktoratsstudien vor. Qualitative Zulassungsbedingungen sollen jedoch für alle Doktoratsstudien curricular festgelegt werden können. Gerne verweisen wir diesbezüglich auf die von der HSK verabschiedete Positionierung zum Doktorat sowie zu sämtlichen von der European University Association bzw. der Europäischen Kommission verfassten Papieren zum Doktoratsstudium: erster und wesentlichster Grundstein einer qualitätsvollen Doktoratsausbildung ist die Möglichkeit der Universitäten, die Doktorand_innen auswählen zu können. Doktoratsstudien können und sollen nicht als Massenstudien geführt werden.

Ad Rechtschutz bei Prüfungen § 79 (6)

Aus systematischen Gründen sollte diese Bestimmung § 71c Abs. 7 werden, um sämtliche Bestimmungen zu Aufnahmeverfahren an einer Stelle zu bündeln.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass hier der Begriff „Studierenden“ falsch ist, da es sich um die Gruppe der Studienwerber_innen gem. § 71b handelt. Als Studierender/Studierende kann man erst dann betrachtet werden, wenn einer beantragten Zulassung zu einem Studium stattgegeben worden ist.

Ad Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren § 98 (4)

Der neu angefügte Satz ist ersatzlos zu streichen. Die derzeitige Regelung ist ausreichend und schließt externe Professor_innen anderer Universitäten nicht aus.

Ad Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren § 98 (14)

Diese Vorgehensweise wird grundsätzlich begrüßt, ermöglicht sie doch, in Verbindung mit § 27 Abs 1, des Uni-KV einen Tenure Track nach österreichischem Modell.

Ad Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren § 99 (4) und (5)

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in den erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf einer Novelle Folgendes zu lesen ist: „Einen Schwerpunkt der vorliegenden Novelle bilden personalrechtliche Aspekte. Mit der Novelle 2015 wird ein wichtiger Schritt gesetzt, die Mitwirkungsrechte des „Mittelbaus“ zu stärken, wie es im Regierungsprogramm für die XXV. Regierungsperiode vorgesehen ist. Dies erfolgt einerseits dadurch, dass die Möglichkeit erweitert wird, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten in die Kurie der Universitätsprofessorinnen und –professoren überzuleiten, und andererseits die Schaffung eines Karriereweges für Assoziierte Professorinnen und Professoren nach Kollektivvertrag in die Professorenkurie.“

Beide Maßnahmen – wiewohl die eine durchaus begrüßt wird – stärken die Professor_innenkurie, und nicht die Mitwirkungsrechte des „Mittelbaus“ – ganz im Gegenteil, sie schwächen sie. Leider kann sich der Gesetzgeber offensichtlich nicht dazu durchringen, endlich eine einheitliche Hochschullehrer_innenkategorie durchzusetzen und zu normieren, wie sie einer zeitgemäßen auch internationalen Standards entsprechenden Universität entsprechen würde. Eine Stärkung des „Mittelbaus“ wäre entweder durch eine einheitliche Hochschulleher_innenkategorie oder durch eine geänderte Zusammensetzung des Senats gegeben. Beides ist leider nicht vorgesehen. Vielmehr wird das bestehende Kuriensystem, in dem ein dem heutigen Verständnis nach vollkommen undemokratisches Kurienwahlrecht existiert, welches durch die Zusammensetzung im Senat noch dazu führt, dass die Kurie mit der geringsten Mitgliederzahl die Stimmenmehrheit hat, um eine selbstreferentielle Variante bereichert.

In § 99 (4) wird normiert, dass jene Personen, die die Qualifikation gemäß § 27 Abs. 5 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren) unter bestimmten Voraussetzungen in die Professor_innenkurie aufgenommen werden. Abgesehen davon, dass kompetitive Standards lediglich ein Wettbewerbsverfahren, aber noch keine Qualität definieren, wird insbesondere das Vorhaben abgelehnt, dass dieses Verfahren auch die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs zu umfassen hat. Dies würde bedeuten, dass die Professor_innen des Fachbereichs de facto darüber mitentscheiden, wer nun zu Ihnen gehören darf, und wer nicht. Diese Vorgangsweise ist in einem hohen Maße dazu angetan, Konflikte in Fakultäten und/oder Instituten – gewissermaßen per Gesetz – zu produzieren. Man stelle sich beispielsweise die Situation vor, es gibt drei Kolleg_innen, die ihre Qualifizierung erreicht haben und nun assoziierte Professor_innen sind. Zwei dürfen in die Professor_innenkurie, eineR nicht – und die sich daraus ergebenden Konflikte, ganz zu schweigen davon, dass hier einer möglichen Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts Tür und Tor geöffnet wird, sollte nicht klargestellt werden, dass hier der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein Mitwirkungsrecht hat.

Wenn schon nicht eine einheitliche Hochschullehrer_innenkategorie politisch durchsetzbar ist, so sind aus unserer Sicht jedenfalls alle assoziierten Professor_innen und selbstverständlich auch alle außerordentlichen Universitätsprofessor_innen (BDG und VBG) in die Professor_innenkurie gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 aufzunehmen. Überdies wäre im Sinne einer Demokratisierung die Viertelparität – so die Kurien beibehalten werden – im Senat einzuführen.

Ad Dauer der Arbeitsverhältnisse § 109 (3)

Die Veränderung der Kettenvertragsregelung sollte sich aus unserer Sicht nicht grundsätzlich auf andere Verwendungen beziehen, sondern bestimmte Verwendungsänderungen definieren. Der Absatz sollte daher lauten:

Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gemäß § 100 in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Abs. 2 eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Eine Verwendungsänderung liegt beim Wechsel zwischen Universitätsassistent_in, Senior Artist und Senior Scientist nicht vor.

Ad Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG

Grundsätzlich steht die Akademie der bildenden Künste Wien – hier gibt es Kooperationen – einer Eingliederung des Österreichischen Archäologischen Instituts in die ÖAW positiv gegenüber, wobei aus unserer Sicht eine Eingliederung wie sie nun vorgesehenen ist eine längere Vorbereitung und andere Strukturierung benötigen würde, die aktuell offensichtlich nicht gegeben ist. Wie in den erläuternden Bemerkungen zu lesen ist, ist aus forschungs- und wissenschaftsaußenpolitischer Sicht der langfristige Bestand des Österreichischen Archäologischen Instituts von großer Bedeutung. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb eine Sicherung des Instituts nur durch eine Eingliederung in die ÖAW - also der Aufgabe der Eigenständigkeit - gegeben sein soll. Vielmehr stellt sich die Frage, ob eine Sicherung dieser international bedeutsamen Einrichtung nicht durch die Eigenständigkeit der Institution beziehungsweise durch eine klare Strukturierung innerhalb der ÖAW wesentlich besser gewährleistet ist.

Es wäre sinnvoll, hier eine ähnliche Vorgangsweise zu wählen, wie das für das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und die Eingliederung in die Universität Wien normiert wird, dass nämlich eine eigenständige Organisationseinheit nach dem Vorbild der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts an der Akademie der bildenden Künste Wien – wie es in den erläuternden Bemerkungen zu lesen ist –geschaffen wird. Damit würden jedenfalls die internationale Positionierung und auch die historische Bedeutung des Österreichischen Archäologischen Instituts viel eher gewährleistet sein als durch ein „Verschwinden“ in der ÖAW.

Sowohl für das Institut für Österreichische Geschichtsforschung als auch für das Österreichische Archäologische Institut ist es nicht zuletzt auf Grund der Tradition und der außerordentlichen Positionierung in der internationalen Forschungslandschaft essentiell, dass sie als – nicht nur dem Namen nach – eigenständige Organisationeinheiten bestehen bleiben, die zwar in größere Institutionen eingegliedert werden, dort aber nach gesonderten organisationsrechtlichen und budgetären Bedingungen agieren können.

(1) In den vorgeschlagenen Text sollten jedenfalls Staatssekretär_innen aufgenommen werden, sind doch diese nicht Mitglieder der Bundesregierung.

Wien, am 19. August 2015

Eva Blimlinger, Rektorin
Andrea B. Braidt, Vizerektorin Kunst Forschung
Karin Riegler, Vizerektorin Lehre Nachwuchsförderung