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Stellungnahme der Akademie der bildenden Kunst Wien

Stellungnahme der Akademie der bildenden Künste Wien zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 - FrÄG 2018)

Die Akademie die bildenden Künste Wien lehnt die vorgelegten Novellierungsentwürfe insbesondere aus der Perspektive einer internationalen renommierten Kunstakademie in wesentlichen Punkten, hier vor allem die Feststellung von Sprachniveaus ab. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen in diametralem Gegensatz zu den im Universitätsgesetz normierten Vorgaben in der Leistungsvereinbarung unter §13 v(2) h in denen die Erhöhung der Internationalität und Mobilität gefordert ist. Dies wird durch vorliegende Änderungsborhaben erschwert ja teilweise verunmöglicht. So wird etwa die geforderte Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten durch restriktive Zulassungsbedingungen massiv erschwert. Die Ausgestaltung der geplanten Regelung ist aus unserer Sicht in der vorliegenden Form sowohl aufgrund rechtstechnischer Mängel als auch schwerwiegender inhaltlicher Bedenken nicht umsetzbar. Jedenfalls bedarf es gesonderter Regelung um den künstlerischen Universitäten und den Bewerber_innen gerecht zu werden und hier die so oft zitierte Internationalität zu stärken und die, wie es im Regierungsprogramm heißt, die internationale Ausrichtung stärken.  Wenn Österreich wirklich, auch wie es im Regierungsprogram steht noch besser als internationaler Ort des Dialogs positioniert werden soll, so unterstützt dies vorliegender Entwurf nicht.

Der vorliegende Novellierungsentwurf ist ein Eingriff in die Autonomie der Universitäten. Die Zulassung ist Kernkompetenz der Universität und liegt ausschließlich beim Rektorat (§ 60 Abs. 1 UG: „Das Rektorat hat (…) zum jeweiligen Studium zuzulassen.“). Die Festlegung, welche Nachweise im Zulassungsverfahren akzeptiert werden und die entsprechende Qualitätskontrolle haben weiterhin beim Rektorat zu liegen.

Begrüßt wird hingegen dem Grundsatz nach die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass wenn im Rahmen dieses Novellierungsvorschlags von „Forschern“ insbesondere im Zusammenhang mit dem UG 2002  – richtig wäre selbstverständlich Forscher_innen – gesprochen wird, selbstverständlich auch jene mitgemeint sein müssen, die die Entwicklung und Erschließung der Künste praktizieren und diese mitumfasst ist. Daher sind alle Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass die genannten Erleichterungen auch für Künstler_innen der Kunstuniversitäten gelten, bzw. wie üblich, dass der vorgesehene Abschluss eines Studiums bei künstlerischen Mitarbeiter_innen durch den Nachweis einer vergleichbaren künstlerischen Eignung ersetzt wird.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

§ 21 Abs. 2 Z 6

Positiv gesehen wird die Möglichkeit, dass Studierende bei rechtmäßigem Aufenthalt im Inland auch einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel im Inland stellen dürfen und nicht mehr ins Ausland reisen müssen.

§ 43c Abs. 1 Z 4

Abgelehnt wird die zusätzliche-Befragung des AMS um eine Stellungnahme für Forscherinnen und Forscher bei „begründeten Zweifeln“ einzuholen. Dies stellt die Kompetenz der Universitäten in Frage, einen Sachverhalt ohne „begründeten Zweifel“ festzustellen. Das AMS verfügt jedenfalls nicht über die Kompetenz dies feststellen zu können.

§ 64

Die Umbenennung von „Studierende“ auf „Student“ ist grundsätzlich abzulehnen und mutet wie ein Relikt aus vergangenen Zeiten an und verweist gewissermaßen auf eine ideologische Lächerlichkeit. Mehr als die Hälfte der Studierenden sind weiblich und es in keinster weisenachvollziehbar, weshalb hier auf die männliche Form umgestellt werden soll. Nein und Frauen sind mit männlichen Bezeichnungen nicht mitgemeint und wenn schon – da die Mehrheit – dann müsste auf Studentinnen geändert werden. In allen studierendenrelevanten Materien wird der Begriff Studierende verwendet. Es ist dies aber auch aus legistischen Gründen abzulehnen, da die Bezeichnung „Studierende“ die Basis für die Legaldefinition aus dem UG und anderen Hochschulgesetzen ist. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist es daher notwendig, in darauf verweisenden Gesetzen terminologisch konsistent zu bleiben.

§ 64 Abs. 1 Z 3

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als „Studierender“ an Drittstaatsangehörige ist entweder die Absolvierung eines ordentlichen Studiums oder eines außerordentlichen Studiums, welches mindestens 60 ECTS umfasst oder welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet. Die neue Einschränkung auf außerordentliche Studien mit mindestens 60 ECTS (in der alte Fassung war die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums unabhängig von der ECTS-Anzahl ausreichend) ist abzulehnen. So gibt es beispielsweise einige Universitätslehrgänge, die entweder mit keinen ECTS-Angaben oder mit weniger als 60 ECTS ausgestattet sind. Einige dieser Lehrgänge richten sich an einen internationalen Personenkreis. Dabei wird durch die Voraussetzung der Absolvierung einer Zulassungsprüfung die Eignung der potentiellen Studierenden sichergestellt. Die Einschränkung für Drittstaatsangehörige auf außerordentliche Studien mit mindestens 60 ECTS führt für diese zu einem faktischen Ausschluss von kleiner dimensionierten Universitätslehrgängen.

Die angesprochene Mindestanforderung ergibt sich auch nicht aus § 87a UG. Dieser verlangt für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Akademischer…“ zumindest 60 ECTS. Bei den oben angesprochenen Universitätslehrgängen geht es aber gerade primär um die Perfektionierung von Fertigkeiten, und nicht um das Erreichen einer akademischen Bezeichnung.

Die Voraussetzung von mindestens 60 ECTS in § 64 Abs. 1 Z 3 ist daher ersatzlos zu streichen. Zu beachten ist auch, dass Nostrifikationen nun ebenfalls zu keinem Aufenthaltstitel Studierender mehr führen, was ebenfalls abgelehnt wird. Nostrifikationen sollten jedenfalls zu einem Aufenthaltstitel führen.

Zu Artikel 4 - Änderung des BFA-Verfahrensgesetztes

§ 9 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz

Die Akademie der bildenden Künste Wien lehnt die Streichung von § 9 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz ab. Die Akademie spricht sich dagegen aus, dass Personen abgeschoben („rückgeführt„) werden können, wenn sie in Österreich aufgewachsen sind. Jedenfalls sollte dies nicht für Personen gelten, die ein Studium an einer österreichischen Universität aktiv betreiben oder sich in Ausbildung befinden. Eine Person die „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist“ soll jedenfalls weiterhin in Österreich verbleiben dürfen.

§ 16. (1) BFA-Verfahrensgesetz

Die Verkürzung der Frist (§ 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), von vier auf zwei Wochen wird aus rechtsstaatlicher Perspektive sowie aus Gleichheitsgründen abgelehnt.

§ 38 und 39 Abs. 1 bis 1b und 3 BFA-Verfahrensgesetz

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung von Personen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der/ die Fremde Bargeld mit sich führt und nicht auf Aufforderung vorlegt. Sichergestellt werden kann Bargeld von bis zu € 840 pro Person. Der zu belassende Betrag beträgt € 120 pro Person. Die Akademie lehnt die Sicherstellung von Bargeld grundsätzlich ab. Die Belassung von € 120 pro Person ist jedenfalls unangemessen niedrig und nicht nachvollziehbar angesichts der Lebenshaltungskosten.

§ 39a

Die Auswertung von Datenträgern wie sie hier normiert widerspricht dem Grundrecht auf Datenschutz wie es im Datenschutzgesetz 2000 normiert ist und wird daher abgelehnt.

Zu Artikel 8 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002

§ 60 UG Abs. 6

Der Vorschlag des Verbots der Vertretung von Studienwerber_innen durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen sind, wird begrüßt.

Gemäß der Legaldefinition in § 51 Abs. 2 Z 14a UG werden Personen, die die Zulassung zu einem Studium beantragen, nicht als „Antragstellerinnen und Antragsteller“ sondern als „Studienwerberinnen und Studienwerber“ bezeichnet.

§ 63 Abs. 1. Z 3

Der Begriff „Studienprogramm“ wird im UG ausschließlich für „gemeinsame Studienprogramme“ (Joint Degrees) verwendet. Der Überbegriff für Diplom-, Bachelor-, Master-, Doktorats- und Erweiterungsstudien sowie Universitätslehrgänge (ULG) lautet „Studien“.

Da ein Studium nicht nur „Unterricht“, sondern auch Prüfungen und das Verfassen wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten umfasst und im Fall von fremdsprachigen Studien auch diese Leistungen in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sind, ist „Unterrichtssprache“ durch „Sprache“ zu ersetzen.

§ 63 Abs. 6

Wenn die Bestimmungen in Abs. 10 umgesetzt werden, müssten konsequenterweise alle Mobilitätsstudierenden über die Absolvierung eines Vorstudienlehrgangs die entsprechenden Sprachkenntnisse nachweisen. Das würde das gesamte Mobilitätssystem, das auf einzelne Semester ausgelegt ist, ad absurdum führen. Da die Nominierung der Studierenden durch Entsendungs- und Auswahlprozesse an beiden Bildungseinrichtungen mehrfach qualitätsgesichert ist, muss auf den Nachweis von Sprachkenntnissen, aber auch auf das Durchlaufen von besonderen Zulassungsverfahren verzichtet werden.

Textvorschlag:

(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife sowie die erforderlichen Sprachkenntnisse als nachgewiesen. Aufnahme-, Auswahl- oder Eignungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht zu absolvieren.

§ 63 Abs. 10

Die Festsetzung eines Eingangssprachniveaus muss jedenfalls in der Autonomie der Universität durch Verordnung des Rektorats für die jeweiligen Studienrichtungen entschieden werden und kann keinesfalls allgemein im UG geregelt werden. Vielmehr soll hier eine Ermächtigung der Universitäten geregelt werden. Dazu sind allerdings folgende Änderungen der im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Bestimmungen unbedingt notwendig:

Abgesehen davon, ist die vorgeschlagene Bestimmung in § 63 Abs. 10 irreführend, da sie zunächst sehr allgemeine Bestimmungen über Sprachkenntnisse beinhaltet, dann in weiterer Folge sehr konkret auf die deutsche Sprache eingeschränkt ist und damit eine Regelungslücke für Fremdsprachen eröffnet. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil es für Fremdsprachen keine eigenen Ergänzungsprüfungen gibt. Sollte die Regelungen nicht in die Universität verlagert werden, so ist es notwendig, für deutschsprachige und fremdsprachige Studien gesonderte Bestimmungen vorzusehen.

Für fremdsprachige Studien ist das hier vorgeschlagene System, wonach geforderte Sprachkenntnisse jedenfalls im Rahmen eines ULGs nachzuweisen sind, abzulehnen, wird doch in den meisten Fällen das Vorhandensein von Sprachkenntnissen als eine qualitative Bedingung gefordert. Es ist daher in diesem Fall der Sprachnachweis in dem für das Studium erforderlichen Ausmaß (siehe qualitative Zulassungsbedingungen) bereits bei der Antragstellung auf Zulassung zum ordentlichen Studium nachzuweisen.

Zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ergänzungsprüfung in Englisch wird darauf hingewiesen, dass internationale Sprachzertifikate für die englische Sprache wie TOEFL nicht die Niveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen angeben, sodass solche Sprachdiplome nach dem vorgeschlagenen Wortlaut der Bestimmung nicht akzeptiert werden könnten und auch nicht in der Satzung festgelegt werden könnten. Diese Einschränkung ist zu beseitigen.

Bestimmungen für Kunstuniversitäten

Für die meisten künstlerische Studien genügt es, wenn der Sprachnachweis bzw. die Ergänzungsprüfung bis spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachgewiesen werden kann (siehe derzeitige Regelung in § 63 Abs 11 UG). Die Bestimmung ermöglicht es in künstlerischen Studien, die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen. Die Akademie der bildenden Künste Wien erachtet es als unbedingt notwendig, weiterhin nach der Spezialregelung von § 63 Abs. 11 vorzugehen und die Kunstuniversitäten ausdrücklich aus § 63 Abs. 10 auszunehmen.

Nachweis der Sprachkenntnisse und Kursanbieter_innen

Wie schon bisher soll der Nachweis der Sprachkenntnisse insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in der betreffenden Sprache nachgewiesen werden. Es wird angeregt, dies um den „Abschluss eines Studiums, das in dieser Sprache abgehalten wurde“ zu ergänzen.

Die Aufzählung von Unternehmen bzw. Kursanbieter_innen, deren Sprachdiplome für die Zulassung zum Universitätslehrgang jedenfalls anzuerkennen sind, ohne jedoch auf eine entsprechend weitere Qualitätskontrolle zu setzen, ist nicht zielführend. Von einer expliziten Nennung von Sprachkursanbieter_innen im Gesetz ist daher abzusehen.

Wie bereits erwähnt, sollte das Rektorat die Sprachnachweise und das Eingangssprachniveau per Verordnung festlegen.

Ergänzungsprüfungen nicht nur im Rahmen eines ULG

Die vorgeschlagene Änderung, dass Ergänzungsprüfungen nur mehr im Rahmen eines dafür eingerichteten Universitätslehrgangs absolviert werden dürfen, wird abgelehnt. Dies würde in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand für die Universitäten führen, da auch Personen, die keine Aufenthaltsbewilligung als Studierende anstreben (z.B. EU-Bürger_innen, Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsbewilligungen, Österreicher_innen, die zu fremdsprachigen Studien zugelassen werden wollen), gezwungen werden, einen entsprechenden Universitätslehrgang zu besuchen. Die bisherige Möglichkeit, sich die im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Sprachkenntnisse außerhalb der Universität anzueignen und nur die Ergänzungsprüfung an der Universität abzulegen oder die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse durch von der Universität anerkannte Sprachzertifikate nachzuweisen, besteht nämlich nach der vorgeschlagenen Reglung auch für diese Personen nicht mehr.

Auch die an Kunstuniversitäten praktizierte Möglichkeit, Sprachkurse parallel zum Studium zu belegen und zu absolvieren, muss als Alternative weiterhin gesetzlich möglich sein. Ansonsten müssten Studierende in künstlerischen Studien, die eine Ergänzungsprüfung benötigen, parallel zu ihrem Studium einen Universitätslehrgang belegen. Für Universitäten mit künstlerischen Studien ist dies aus organisatorischen und vor allem finanziellen Gründen nicht möglich. Fazit: Die Universitäten müssten erheblich mehr Ergänzungsprüfungen durchführen und beispielsweise Kurse im Rahmen eines Universitätslehrgangs anbieten. Die Finanzierung ist dafür nicht gegeben.

Zusätzlich zum bereits erwähnten Aspekt, dass für fremdsprachige Studien ohnehin Sprachkenntnisse als qualitative Zulassungsvoraussetzung festgelegt sind, würde es einen zusätzlichen, nicht leistbaren, Aufwand für Universitäten bedeuten, entsprechende Universitätslehrgänge und Ergänzungsprüfungen auch für Fremdsprachen anbieten zu müssen.

§ 143 Abs. 51

Ein Inkrafttreten mit 1.9.2018 ist jedenfalls abzulehnen. Das würde zu einer Vollziehungsänderung mitten in der Zulassungsfrist führen und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Anträgen für das Wintersemester 2018. Empfohlen wird daher, die Anwendung auf Anträge für das Sommersemester 2019 festzulegen.

Textvorschlag:

5. Dem § 143 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) Die §§ 60 Abs. 6 und 63 Abs. 1, 1a, 6 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 sind auf alle Zulassungen zu Studien im Sommersemester 2019 und den folgenden Semestern anzuwenden.“

Zu Artikel 9 - Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

§ 1 Abs. 2 lit. b

In § 1 Abs. 2 lit. b fehlt ein künstlerisches Pendant zur „wissenschaftlichen ... Tätigkeit an Unterrichtsanstalten“. Hier sollte die Aufnahme von „künstlerischen“ im Gesetzestext erfolgen.

§ 2 Abs. 17

Dieser Absatz sollte folgendermaßen geändert werden:

(17) Als Forscher_innen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 gelten Ausländer_innen, die über einen Doktorgrad, einen geeigneten Hochschulabschluss oder über eine gleichzuhaltende künstlerische Eignung verfügen, der diesen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht  und im Rahmen einer Forschungseinrichtung eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit verrichten, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist.

Im Übrigen schließt sich die Akademie der bildenden Künste Wien der Stellungnahme der UNHCR - The UN Refugee Agency https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_00872/index.shtml an.

Eva Blimlinger, Rektorin

Andrea B. Braidt, Vizerektorin für Kunst | Forschung

Karin Riegler, Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung

Wien, am 15.5.2018