Skip to main content

Künstlerisch-wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in gem. § 100 UG 2002 (Kunst und Kommunikation | Fachbereich Bildnerische Erziehung)

Extra Label
Bewerbungsfrist
Fälligkeitsdatum
Do 12.3.2009

am Institut für das künstlerische Lehramt (Kunst und Kommunikation | Fachbereich Bildnerische Erziehung). Diese Position wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt befristet auf 4 Jahre im vollen Beschäftigungsausmaß vergeben.

An der Akademie der bildenden Künste Wien gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:

Künstlerisch-wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in gem. § 100 UG 2002
am Institut für das künstlerische Lehramt (Kunst und Kommunikation | Fachbereich Bildnerische Erziehung). Diese Position wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt befristet auf 4 Jahre im vollen Beschäftigungsausmaß vergeben.

Das Aufgabengebiet umfasst die Lehre in der Gesellschafts- und Kulturtheorie, die Umsetzung von soziokulturellen Projekten oder Projekten im Erwachsenenbildungsbereich sowie die inhaltliche und administrative Mitarbeit bei der Betreuung von Diplomarbeiten, Gastvorträgen, Publikationen und Forschungsprojekten.

Bewerbungsvoraussetzungen:

  • abgeschlossenes Universitätsstudium in den Kultur- und/oder Geisteswissenschaften mit Schwerpunkt in der Gesellschafts- und Migrationstheorie und den Gender- und Queer Studies
  • Erfahrung in der Vermittlung dieser Themenfelder
  • Projekt- und Organisationserfahrung im Kulturbetrieb
  • Gender-Kompetenz

Besonderer Wert wird auf eine eigenverantwortliche Arbeitsweise sowie ausgezeichnete analytische, konzeptionelle und kommunikative Fähigkeiten gelegt.

Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und in Leitungspositionen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich
die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.