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Stellungnahme des Rektorats vom 20. Mai 2015

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes , mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 – FWF-Novelle 2015).

Die Akademie der bildenden Künste Wien begrüßt grundsätzlich die Novellierung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetz. Insbesondere wird das Stellungnahmerecht der Delegiertenversammlung in zentralen Angelegenheiten des FWF begrüßt.

Im Folgenden werden einige Punkte dargelegt, die unserer Meinung nach zu ändern sind.

1.)
§ 5 (2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 10 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht das Präsidium eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (§ 8 Abs. 1 Z 6) Stellung zu nehmen.

Hier wäre jedenfalls eine Frist von vier Wochen vorzusehen.

2.)
§5 a (3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

Angesichts der unbegrenzten Anzahl an Funktionsperioden, die Rektorate ausüben können, scheint eine Begrenzung der Funktionsperioden für Mitglieder der Delegiertenversammlung, insbesondere jene, die von den Universitäten entsandt werden, nicht sinnvoll.

§5 a (5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Angesicht der Größe der Delegiertenversammlung wären zwei Stellvertreter_innen sinnvoll.

3.)
§ 8 (3) Bei der Wahrnehmung
1. der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 unterliegen
a) sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sowie
b) die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. 2. von Aufgaben durch das Präsidium als Kollegialorgan, unterliegen
b) die Mitglieder des Präsidiums den Weisungen des Präsidiums,
c) die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten hingegen nicht den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

Diese Normierung ist nicht nachvollziehbar, insbesondere was das Weisungsrecht des Präsidiums gegenüber Mitgliedern des Präsidiums betrifft. Ein Kollegialorgan, so wie es hier normiert ist kann aus unserer Sicht nicht Mitgliedern dieses Kollegialorgans Weisungen erteilen. Hier sollte jedenfalls klargestellt werden, wer gegenüber wem, wann in welchem Zusammenhang weisungsfrei oder weisungsgebunden ist. Die derzeitige Formulierung führt sicherlich zu zahlreichen Interpretationsspielräumen.

4.)
§ 8a. (1) Das Präsidium besteht aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7)
2. einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
3. zwei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

Unserer Meinung nach sollten wie bisher drei wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten dem Präsidium angehören um einigermaßen die Fachbereiche abzudecken.

§ 8a (5) Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederbestellung bekannt gibt, so kann die Wiederbestellung ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

Hier sollte der Präsidentin oder dem Präsidenten nicht nur ein Anhörungsrecht sondern ein Zustimmungsrecht eingeräumt werden.

5.)
§ 8a. (8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören sollte folgendermaßen lauten:
1. die Mitglieder
a) von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
b) von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
c) des Wissenschaftsrates,
d) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
e) der Bundesregierung, Staatssekretäre und -sekretärinnen, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben.

2. Funktionäre einer politischen Partei,
2. Rektoren und Rektorinnen, Vizerektoren und Vizerektorinnen und Leiter_innen von jenen Organisationen, die im Kuratorium vertreten sind.

3. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;


5. Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

6. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt sowie

7. Personen, die bereits drei oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

§ 8b(1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat haben Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere:
1. grobe Pflichtverletzung oder
2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8,
wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden haben.

Hier wird durch die Formulierung oder eine unklare Zuständigkeit konstituiert. Was, wenn Aufsichtsbehörde und Aufsichtsrat unterschiedlicher Meinung sind, eine unterschiedliche Einschätzung haben Da die Aufsichtsbehörde ohnehin i.R.v. §2d aktiv werden kann (und auch den Aufsichtsrat als FWF-Organ mittels Bescheid korrigieren kann), sollte hier in diesem Passus der Aufsichtsrat ausreichen.

6.)
Für § 9b. (4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören soll dasselbe gelten wie für § 8a. (8) Präsidium.

Wien, am 20. Mai 2015

Mag. Eva Blimlinger, Rektorin
Mag. Dr. MLitt Andrea B. Braidt Vizerektorin für Kunst | Forschung
Dr. Karin Riegler Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung

für die Akademie der bildenden Künste Wien