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Stellungnahme des Rektorats vom 22. Mai 2015

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung HRSMV und die Wissensbilanzverordnung 2010 geändert werden.

Die Akademie der bildenden Künste Wien nimmt wie folgt in einigen Punkten ablehnend Stellung:

1.) Zu den im Vorblatt festgehaltenen Zielen sei Folgendes bemerkt:

Wenn hier von „Ausbau von Kooperationen in der Forschung/EEK sowohl zwischen den Universitäten als auch zwischen Universitäten und Forschungseinrichtungen aus dem übrigen tertiären Bereich und der Wirtschaft“ geschrieben wird, insinuiert dies, dass die Universitäten hier Potential brach liegen ließen. Im Gegensatz zum herrschenden Glauben, dass Kooperationen „Synergieffekte“ erzielen, die zu Kostenersparnis führen, kann festgehalten werden, dass Kooperationen kostenintensiver sind, da ein erhöhter, wiewohl sinnvoller, Koordinierungsbedarf gegeben ist. Die Mittel, die im Rahmen der HRSM dafür zur Verfügung gestellt werden, berücksichtigen dies nur unzureichend.

Weiters sollte es jedenfalls ein Ziel sein, dass Kooperationen auch – und hier sind wir wieder bei der Kostenfrage – mit Institutionen der Zivilgesellschaft, NGOs, Organisationen der Kunst und Kultur als Ziel der HRSMV verstanden werden und hier vor allem ein gesellschaftlicher Wert in den Blick genommen wird.

Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die prüfungsaktiven Studien der Wert des Studienjahres 2012/13, und nicht jener zumindest des Studienjahres 2013/2014 herangezogen wird.

Prinzipiell ist die Erfolgsmessung allein durch Steigerungen im Vergleich zur Vergangenheit ein höchst problematischer Zugang, werden doch damit faktisch all jene Universitäten benachteiligt, die bereits jetzt einen hohen Wert in den entsprechenden Indikatoren aufweisen und daher nur geringe Steigerungsmöglichkeiten haben. Viel sinnvoller wäre es, eine Formel zur Berechnung der HRSM- Mittel heranzuziehen, die sowohl die Höhe des Anteils z.B. der prüfungsaktiven Studien unter den ordentlichen Studien als Maßstab heranzieht als auch Steigerungen berücksichtigt.

Bei Maßnahme 2: „Ermöglichung von Spitzenforschung und Sicherstellung der europäischen Anschlussfähigkeit durch Etablierung nationaler Verbünde zur gemeinsamen Beschaffung und Nutzung von Forschungsinfrastruktur und gemeinsamer Nutzung von Kapazitäten im Bereich der tertiären Bildung“ liegt eine eklatante Ungleichbehandlung der künstlerischen Universitäten vor, ist doch die Etablierung von Spitzenforschung sicherlich nicht das Hauptziel dieser Universitäten, wiewohl auch da und dort darauf verwiesen werden kann. Abgesehen davon ist das Vorhaben „Investitionen und Reinvestitionen der Forschungsinfrastruktur“ ohne zusätzliches Personal nicht zielführend, muss doch diese Forschungsinfrastruktur jedenfalls von Menschen genutzt werden. Bezeichnenderweise wird in diesem Zusammenhang nicht mehr von Entwicklung und Erschließung der Künste geschrieben.

Der geplante Schwerpunkt „qualitative Verbesserung der Lehrerinnen und Lehrerbildung durch verstärkte Kooperationen zwischen Unis und PHs“ ist nicht nachzuvollziehen. Alleine die Vorstellung, es würde bei einer Kooperation zur qualitativen Verbesserung – und hier sprechen wir für die künstlerischen Fächer BE, TG und WE – kommen, zeigt wenig Kenntnis über die derzeitigen Verhältnisse an PHs. Wie auch dem BMWFW bekannt sein dürfte, gibt es derzeit vielfältige Schwierigkeiten in der Kooperationen zwischen Universitäten und PHs, die vor allem im unterschiedlichen Status der beiden Institutionen begründet liegen: Hie Autonomie der Universitäten mit dem Recht der Senate zum Beschluss der Curricula, da nachgeordnete Dienststelle mit Durchgriffsrecht des jeweiligen zuständigen Bundesministers, der jeweils zuständigen Bundesministerin auf die Curricula. In den künstlerischen Fächern kommt noch hinzu, dass die PHs hier über ein überaus schmales Angebot verfügen und eine Kooperation daher von den künstlerischen Universitäten – wie übrigens in allen Stellungnahmen zur Pädagog_innenbildung Neu dargelegt – als nicht zielführend im Sinne einer Qualitätsverbesserung erachtet wird.

Hier sollte jedenfalls hinzukommen, wie bereits oben bei den Zielen dargelegt, dass auch Kooperationen mit Institutionen der Zivilgesellschaft, NGOs, Organisationen der Kunst und Kultur als Ziel der HRSMV verstanden werden und hier vor allem ein gesellschaftlicher Wert in den Blick genommen wird.

2.) Zum Novellierungsentwurf

§ 2 Abs. 2 und 3

Abs. 2 Die Änderung der Teilbeträge wird in dieser Form abgelehnt:

Der neu hinzugekommene Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen stellt eine klare Diskriminierung der Universitäten künstlerischer Richtungen dar. Die Akademie der bildenden Künste Wien bietet zwar mit dem PhD in Practice eine hochkompetitive strukturierte Doktorratsausbildung im wissenschaftlich-künstlerischen Feld an, verfügt aber nicht über die personellen Ressourcen – Lehrende mit wissenschaftlicher Venia – hier weitere strukturierte Doktoratsprogramme zu entwickeln. Derzeit ist es aber aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich, künstlerische strukturierte Doktorratsausbildungen anzubieten. Hier ist jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass es auf dem Verordnungswege zu keiner Ungleichbehandlung der Universitäten kommt.

Über die Vergabe der HRSM-Mittel jene Universitäten (und Fächer!) zu bevorzugen, die durch die Akquise von nun weitgehend wegfallenden FWF-Doktoratskolleg-Förderungen Doktorand_innen an der Universität beschäftigen konnten, ist außerdem abzulehnen. Zudem bliebe zu befürchten, dass die Definitionskriterien zur „strukturierten Doktoratsausbildung“ so weit gefasst wären, dass alle Prae-Doc Assistent_innen in diese Kategorie fallen würden.

Andererseits ist es aus unserer Sicht wesentlich, der Gleichbehandlung ein stärkeres Gewicht zu geben, wie das ja auch in der letzten Novelle des UG 2002 normiert wurde und daher den Indikator der strukturierten Doktoratsausbildungen zu ersetzen. Überdies würde damit ein Ziel der HRSMV erreicht werden, welches bis dato nicht abgebildet ist, nämlich jenes der gesellschaftlichen Zielsetzungen.

Abs. 2 sollte daher lauten:
(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:

  1. Teilbetrag für prüfungsaktiv betrieben ordentliche Studierende: 60 vH
  2. Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH
  3. Teilbetrag für Wissenstransfer: 14 vH
  4. Teilbetrag für ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim wissenschaftlich-künstlerischen 
Personal 5 vH
  5. Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH

Demgemäß ist Absatz 3 folgendermaßen zu ändern:

(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel, sowie die Anzahl der männlichen und weiblichen künstlerisch- wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität.

Indikatoren zur Berechnung der Zuweisungsbeträge

§ 3 Abs. 2 lit. d wird durch folgende lit.d ersetzt:

d) Teilbetrag für ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim wissenschaftlich-künstlerischen Personal

Indikator IV: Anzahl der männlichen und weiblichen künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität.

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III


Aufgrund der Ankündigung des FWF ab 2016 mehr keine Overheadkosten zu refundieren, wird nun hier versucht, diese für alle Universitäten weitreichende Problematik, zu entschärfen. Dieser Versuch misslingt jedoch gänzlich, werden doch hier Budgetmittel, die ursprünglich in einem viel weiteren Sinn aufgrund der HSRMV berechnet wurden, nun massiv eingeschränkt, was in keinster Weise die fehlenden Overheadkosten ersetzt. Ganz im Gegenteil führt diese Maßnahme gewissermaßen zu einem doppelten Verlust, einerseits die Overheadkosten und andererseits jene HRSM, die nun durch die Veränderung des Indikators nicht mehr lukriert werden können, wie etwa jene der Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen), Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien), Jubiläumsfonds der ÖNB, Unternehmen sowie Private (Stiftungen, Vereine etc.). Derzeit ist die Einschränkung auf Mitteln des FWF und der EU massiv zu Ungunsten der Kunstuniversitäten, ist es doch für diese kaum möglich EU-Projekte zu lukrieren, da es für den Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste keine eigenen EU-Ausschreibungen gibt.

Schließlich wird darauf hingewiesen dass der im Verordnungsentwurf vorgesehene Betrag für die Abgeltung der Overheadkosten von Drittmittelprojekten – das wären derzeit für drei Jahre 105 Mio EUR in keiner Weise an die Summe heranreicht, die bisher dem FWF für die Ausschüttung der Overheadkosten zur Verfügung stand. Bei einem Jahresaufwand des FWF von rund 200 Mio Euro wären 40 Mio Euro pro Jahr allein für FWF Projekte zu budgetieren. Für eine Aufstockung der HRSM Mittel in diesem Sinn ist zu sorgen, um die Grundlagenforschung nicht wesentlich zu gefährden.

§ 6 Abs. 1 sollte daher lauten:

„(1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass Erlöse berücksichtigt werden, die von Ländern (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen), Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien), Jubiläumsfonds der ÖNB, Unternehmen sowie Private (Stiftungen, Vereine etc.), der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.“

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV

§ 8. (1) Für die Berechnung des Indikators IV Anzahl der männlichen und weiblichen künstlerisch- wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität wird die Kennzahl 1.A.1 „Personal“ gemäß der WBV 2010 herangezogen,

(2) Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV

Damit ist selbstverständlich auch die Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV zu verändern. Beispielsweise könnte die Berechnung des Zuweisungsbetrags auf diese Weise erfolgen: Universitäten, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im künstlerisch-wissenschaftliches Personal in den jeweiligen Personalkategorien nach BiDok-Verordnung aufweisen können (dh. mindestens 50% weibliche Mitarbeiter_innen), können den für sie unter diesem Indikator maximalen Betrag abrufen. Der Betrag wird auf Grundlage der Größe (VZÄ) des wissenschaftlich-künstlerischen Personalstands in den jeweiligen Personalkategorien nach BiDok-Verordnung berechnet, sodass die Größe der Universitäten eine Rolle spielt.

Teilbetrag für Kooperationen

In vorliegendem Novellierungsvorschlag sind leider keine Änderungen bei der Vergabe der HRSM Mittel vorgesehen. Wir regen daher an, folgende Änderungen vorzunehmen:

§ 10 (3) Zu Beginn der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode wird eine Kommission eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeweils ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Universitätenkonferenz entsendet. Diese vier Mitglieder nominieren ein weiteres Mitglied, das von den Mitgliedern einstimmig bestellt wird und jedenfalls kein_e Angehörige_r einer österreichischen Universität oder Einrichtung des tertiären Sektors sein darf und international als Wissenschafter_in oder Künstler_in ausgewiesen ist. Jedenfalls ist eine geschlechtergerechte Zusammensetzung dieser Kommission in Anwendung §20a UG zu gewährleisten.

(5) Die oder der Vorsitzende der Kommission wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Für Beschlüsse der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 14. Die Mittel aus dem Teilbetrag für ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim wissenschaftlich-künstlerischen Personal gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2016 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2015 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2016 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesen.

3.) Zur Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Wissensbilanzverordnung 2010 geändert wird

Der an § 15 anzufügende Abs. 5 kann aufgrund der nicht erforderlichen Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ entfallen sowie die folgende Detailierung der Darstellung.

Mag. Eva Blimlinger, Rektorin
Mag. Dr. MLitt Andrea B. Braidt Vizerektorin für Kunst | Forschung
Dr. Karin Riegler Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung

für die Akademie der bildenden Künste Wien

Wien, am 22. Mai 2015